Bundeszentralregister und Führungszeugnis – Tipps und Tricks

Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Vorbestraft? Vorstrafe? Vorbelastung? Eintragung?

Beim Bundesamt für Justiz wird das Bundeszentralregister geführt. Dort werden u.a. alle Verurteilungen durch die Strafgerichte erfasst.

Ab wann gilt man als vorbestraft und was wird in das Führungszeugnis eingetragen?

In das Führungszeugnis werden nur Vorstrafen eingetragen. Ein guter Grund vorsorglich zu handeln.

Wichtig!

  • Geldstrafen bis 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen bis 3 Monaten

werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weiteren Einträge im Bundeszentralregister vorliegen. Mithin gelten Sie bei einer einmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder drunter als nicht vorbestraft.

Verfahrenseinstellungen gem. § 170 II StPO (Einstellung mangels Tatverdachts), gem. § 153 I StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) oder § 153 a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) finden weder Eingang in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis.

Wann wird der Eintrag in das Bundeszentralregister getilgt?

Dies hängt von der Höhe der Strafe ab. U.a. gilt:

Geldstrafen unter 90 Tagessätzen 5 Jahre (wenn sonst keine Eintragung)
 Freiheitsstrafe unter 3 Monaten  5 Jahre (wenn sonst keine Eintragung)
 Bei Voreintragungen  10 Jahre
 Geldstrafen ab 90 Tagessätzen  10 Jahre
 Freiheitsstrafen ab 3 Monaten  10 Jahre
 Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr
bei bestimmten Sexualdelikten
 20 Jahre
 In den anderen Fällen  15 Jahre

Erfahren andere Personen (insb. der Arbeitgeber) von meinem Strafverfahren?

Unabhängig von dem Arbeitgeber werden nachfolgende Institutionen von einem Strafverfahren benachrichtigt:

Es besteht eine Mitteilungspflicht laut „Mistra“ (Mitteilungen in Strafsachen) in den folgenden (häufigsten) Fällen:

Nr. 10:
ÖR – Anzeige
Verpflichtet zur Mitteilung an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die die Anzeige erstattet hat, z. B. Beamte.
 Nr. 13:
Bewährungsfälle
 Verpflichtung zur Mitteilung in Bewährungsfällen an das die Bewährungsaufsicht führende Gericht oder Gnadenbehörde. Der Bewährungshelfer ist gefragt.
 Nr. 15:
öffentlicher Dienst
 Verpflichtet zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten bei Strafsachen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes, z. B. Beamte.
 Nr. 19:
Soldaten
 Verpflichtet zur Mitteilung an den Disziplinarvorgesetzten bei Strafverfahren gegen Soldaten der Bundeswehr.
 Nr. 23, 24, 26:
Freie Berufe
 Verpflichtet zur Mitteilung an Aufsichtsorgane bei Strafverfahren gegen Angehörige freier Berufe: Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten usw.
 Nr. 31 – 36:
Jugendliche
 Verpflichtet zur Mitteilung an den Vormundschaftsrichter, die JGH, die Schule, den gesetzlichen Vertreter sowie das Jugendamt bei Strafverfahren gegen oder zum Schutz von Jugendlichen; Jugendgerichtshilfe ist zuständig.
 Nr. 42:
Ausländer
 Verpflichtet zur Mitteilung an die Ausländerbehörde in Strafsachen gegen Ausländer.
 Nr. 45:
Verkehrssachen
 Verpflichtet nur noch in Ausnahmefällen (siehe Abs. 2) zur Mitteilung in Straßenverkehrssachen an die nach § 68 I 2 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsamt), Verstoß gegen das BtMG, Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen, MPU usw.

Jedoch müssen Sie auch damit rechnen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung regelmäßig nach Vorstrafen fragen werden. Dies gilt insbesondere bei sensiblen Arbeitsbereichen (z.B. einer Bank).

Woher bekomme ich ein Führungszeugnis?

Aussteller des Führungszeugnisses ist das Bundesamt für Justiz. Sie erhalten ein solche bei ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt und kann nicht durch einen Anwalt angefordert werden.

Wenn ich an mein Strafverfahren denke, dann habe ich Angst. Können Sie mir diese Angst nehmen?

Angst entsteht bei den meisten Mandanten nur, weil Sie noch nicht vernünftig beraten wurden und sich durch das Internet klicken. Leider beinhaltet das Internet auch viele Fehlinformationen und somit können Sie, nachdem Sie dort nach einer Lösung gesucht haben, noch immer nicht schlafen und quälen sich mit den Fragen, wie es in Ihrem Leben weitergeht.

Auch diese Kanzleiseite hat nicht den Anspruch, die Antworten auf ihre Fragen zu finden, sondern soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich zunächst eine Grundlage anzulesen und sich solide informieren zu können.

Leider erfahre ich immer wieder in der Praxis, dass andere Anwälte ihren Mandanten noch mehr Angst machen, als sie bereits haben. Das finde ich kein schönes Bild, denn jeder Mandant, der durch unsere Kanzlei betreut wird, fühlt sich nach einer Beratung immer besser. Das sollte auch das Ziel sein: Sie zwar nicht in Watte zu packen, aber Sie von Ihren Sorgen zu entlasten.

Es gibt eine Reihe von Ängsten, die fast jeder Mandant hat, wenn er mit einem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren überzogen wird.

Hierbei spiele Zukunftsängste, die Frage, ob man ins Gefängnis muss, das Verfahren öffentlich ist und die Kosten des Verfahrens eine wesentliche Rolle.

Diese Ängste nehme ich sehr ernst und frage Sie deshalb: „wovor haben Sie Angst?“

Muss ich ins Gefängnis?

Hier habe ich eine gute Neuigkeit für Sie. Unsere Mandanten, die wir bundesweit verteidigen, gehen in der Regel nicht ins Gefängnis und das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass wir uns in jedem Verfahre immer solide für den Mandanten einsetzen und jedes Verfahren individuell planen.

So ist es kein Zufall, dass wir in jedem Verfahren eine schnelle Reaktionsgeschwindigkeit haben, grandiose Verteidigerschriften schreiben, die Ihre wirtschaftlichen und persönliche Aspekte beinhalten und Ihnen Tipps geben, was Sie selbst für einen positiven Ausgang des Verfahrens tun können.

So planen wir bei Übernahme des Mandats bspw., ob Sie eine Therapie machen, Abstinenznachweise abgeben oder ein Täter – Opfer – Ausgleich in Betracht kommt.

Wir feiern seit Jahren Arbeitserfolge und die Erfolge, die Sie im Internet über uns lesen haben nichts mit unsere Reputation oder der Erfahrung zu tun, sondern, dass wir jedes Verfahren individuell planen und uns den Erfolg zusammen erarbeiten.

So haben Sie eine gute Grundlage in Ihrem Verfahren, Ihre Sorgen geben Sie bei uns ab und wir werden Sie davor bewahren ins Gefängnis zu gehen.

Natürlich verstehe ich die Ängste meiner Mandanten, wenn diese lesen, dass eine Straftat „…bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe“ bestraft wird, aber nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf. Sie werden sehen, dass wir diese Angst in der Regel schnell am Telefon, in unserer Kanzlei oder per E – Mail schon mal lösen können.

Ich bin ehrlich: Immer wenn ich nach einem Besuch eines Mandanten ein Gefängnis verlassen, dann bin ich froh, nicht dort einsitzen zu müssen.

Aus diesen Gründen ist es auch wichtig, sich einen guten Anwalt zu suchen, weil Sie natürlich die Chancen einer Inhaftierung erhöhen, wenn Sie nicht angemessen verteidigt werden.

Um Ihre Frage zu beantworten: jedes Verfahren ist individuell und keine Seite im Internet kann Ihnen zuverlässig eine Antwort auf die Höhe der Strafe geben, weil hierbei einfach zu viele Aspekte eine Rolle schließen. Hierbei muss ich zunächst das Verfahren analysieren, Ihre Vorstrafen, Ihre persönlichen Umstände und das individuelle Fehlverhalten.

Bin ich durch das Verfahren dann vorbestraft? Erfährt mein Arbeitgeber von der Sache?

Auf unsere Kanzleiseite haben wir natürlich eine sehr ausführliche Beschreibung, wann Sie eine Vorstrafe kassieren und Sie sollten sich diese Seite ausführlich durchlesen (siehe oben) oder sich das BZRG durchlesen. §§ 32 und 34 BZRG sind hierbei hervorzuheben.

Auch hier habe ich gute Neuigkeiten zu verzeichnen. Bei den meisten Mandanten, die wir seit dem Jahre 2005 verteidigt haben, konnten wir erwirken, dass keine Eintragung im Führungszeugnis und sogar dem Bundeszentralregister erfolgte.

Auch hier gilt: Lassen Sie sich individuell beraten, denn auch hier entscheidet natürlich der Einzelfall.

Als Faustregel gilt, dass eine Eintragung im Führungszeugnis dann erfolgt, wenn Sie zu mehr als 90 Tagesätze Geldstrafe oder mehr als 3 Monate auf Bewährung verurteilt werden.

Dieser Punkt ist unseren Mandanten immer sehr wichtig und wird in einem Erstkontakt selbstverständlich sofort zielsicher beraten.

Ihr Arbeitgeber wird, wenn Sie nicht bestimmten Berufsgruppen angehörig sind, nicht über das Verfahren informiert. Die Behörden dürfen dies auch nicht.

Anders gestaltet sich dies natürlich bei Kammerberufen (Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Patentanwalt und beratender Ingenieur).

Auch, wenn Sie Beamter (Polizist, Lehrer, Justiz) gilt hier eine andere Regelung.

Sollten Sie Soldat sein, dann gehören Sie zu der Berufsgruppe, die ebenfalls noch ein „Nachspiel“ zu erwarten haben.

Seit dem Jahre 2005 habe ich bereits viele Rechtsanwälte, Lehrer Soldaten und Ärzte verteidigt und das hat den Vorteil, dass ich die Nebenkriegsschauplätze gut kenne und somit Sie auch beraten kann, was evtl. der Dienstherr, die Rechtsanwalts- oder Ärztekammer oder das Diensttruppengericht entscheiden wird.

Dass sich Rechtsanwälte durch mich verteidigen lassen zeit immer wieder, dass wir eine außergewöhnliche Kanzlei sind, die für Qualität steht.

Der durchschnittlichen Arbeitsbevölkerung drohen jedenfalls solche Konsequenzen nicht und das ist wichtig, denn die Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, nehmen wir sehr ernst.

Ich kann Ihnen also in Aussicht stellen, dass wir auch diese Angst mit guten Neuigkeiten konfrontieren können.

Ist mein Verfahren öffentlich?

Ich habe zunächst mal eine Frage an Sie: „woran denken Sie, wenn Sie an Ihre Gerichtsverhandlung denken?“

Wenn Sie darüber nachdenken, dann sehen Sie ein großes Publikum, das sich belustigt und gafft, ein schreiender Staatsanwalt und ein Richter, der keine Gnade kennt.

Dies ist das Bild, das Fernsehsendungen und Filme Ihnen vermittelt haben und haben zum Glück wenig mit der Realität zu tun.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass Beamte einen Strafprozess gestalten und diese in der Regel eine Verhandlung sehr sachlich und mit viel Respekt gestalten.

Ich wette immer gerne mit meinen Mandanten, um diese vor einer Verhandlung zu entspannen, dass die Verhandlung nicht so schlimm wird, wie sie sich vorstellen. Die Wette habe ich bislang immer gewonnen, aber das liegt sicherlich auch daran, dass ich ein guter Prozessanwalt bin und somit die Verhandlung im Sinne des Mandanten im Griff habe und dieser sich nicht alleine fühlt und somit keine Angst haben braucht. Immer wieder wird in Bewertungen über unsere Kanzlei betont, wie grandios wir vor Gericht sind. Ich halte das für eine Selbstverständlichkeit.

Wenn ein Richter oder Staatsanwalt, die ja auch nur Menschen sind und ebenfalls mal einen schlechten Tag haben, unsachlich sind und unnötige Schärfe in das Verfahren bringen, dann feuere ich natürlich zurück, weil ich finde, dass sich keiner dies bieten lassen muss. Ich mag hier ein emotionaler Verteidiger sein, aber das hat sich immer bewährt. Keiner meiner Mandaten muss sich so – außerhalb der Strafprozessordnung – behandeln lassen.

Verhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, wenn Sie nicht Jugendlicher sind oder für bestimmte Teile der Verhandlung gezielt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

Das ist zu Ihrem Schutze, weil Gerichte dadurch immer transparent sind und Sie nicht hinter verschlossenen Türen verurteilen können.

Ich habe eine Frage an Sie: „Haben Sie in Ihrer Freizeit schon mal ein Amtsgericht besucht?“.

Diese eher dumme Frage, die Sie gerade mit „nein“ beantwortet haben, hat einen Grund. Kein Mensch sieht sich einfach so eine Gerichtsverhandlung an, wenn er nicht selbst betroffener durch diese Verhandlung ist.

Das bedeutet, dass zwar Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, aber in der Regel nie Zuschauer anwesend sind.

Natürlich gibt es auch ausnahmen, die logisch sind. Wenn ich spektakuläre Mordverfahren verteidige, die bundesweit in der Presse sind, dann wird es hier immer viele Schaulustige geben und ich bereits Verhandlungen mit knapp 100 Zuschauern hatte. Das stellt aber eher die Ausnahme dar und mich beeindruckt das wenig, weil ich mich auf den Prozess konzentriere und nicht, was Zuschauer oder Medien wollen.

Aus den vielen Jahren der Berufserfahrung kann ich Ihnen also beruhigt sagen: Das Publikum ist unsere geringste Sorge, zumal es ja nicht einmal da ist.

Alles anderes ist Fernsehen.

Wir mein Fall und ich in der Presse veröffentlicht?

Wir haben täglich mit der Presse zu tun und sind somit hier die ideale Kanzlei um Sie vor dieser zu schützen.

Wenn Sie Bilder von Rechtsanwalt Louis und Rechtsanwältin Michaelis im Internet und in den Printmedien sehen, dann werden Sie in der Regel eins sehen: wir halten immer eine Akte vor das Gesicht des Mandanten. Grund hierfür ist, dass Medien oft schlecht pixeln und somit die Person, trotz Entfremdung wiedererkannt werden kann.

Ob eine Presseberichterstattung erfolgt, hängt oft von verschiedenen Faktoren ab.

Wenn Ihr Fall vor dem Landgericht verhandelt wird bzw. ungewöhnlich ist, dann ist eine Presseberichterstattung möglich und wahrscheinlich. In diesen Fällen sorgen wir für Ihren persönlichen Schutz und verhindern eine personenidentifizierende Berichterstattung.

Vor dem Schöffengericht oder dem Einzelrichter sind solche Bericht, dann aber meistens nicht im Fernsehen, möglich, da es immer Gerichtsreporter gibt, die für die Lokalzeitung schreiben. Das kommt durchaus häufiger vor.

In diesen Fällen pflege ich gute Kontakt zu den einzelnen Medienvertreten, die ich persönlich kenne und dies verhindert, dass Sie in der Presse zerrissen werden.

Medienvertreter, die ich nicht kenne, weil ich an einem kleinen Gericht fern von der Heimat verteidige, spreche ich vor der Verhandlung an und bespreche mit Ihnen die Sachlage. Das schafft Vertrauen und verhindert, dass Ihnen Nachteile entstehen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (außergerichtlich bis zu Verhandlung) in der Regel keine Berichterstattung erfolgt. Im gerichtlichen Verfahren ist dies abhängig vom Einzelfall.

Wir können in der Regel schon im Vorfeld sagen, an welchen Gerichten und in welchem Fall eine Berichterstattung erfolgt und Sie somit gewinnbringend beraten.

Der Umgang mit den Medien für uns mehr als Alltag und wir lösen diesen Probleme immer im Sinne des Mandanten.

Wir arbeiten zudem eng mit einer der besten Medienrechtskanzleien aus Köln zusammen und im Falle, dass die Presse einmal ihre Grenzen überschreitet, werden wir in Zusammenwirkung mit der Kanzlei unverzüglich Schritte einleiten. Zum Glück ist dies bislang die Ausnahme gewesen, aber auch hier sind wir bestens gerüstet.

Bis auf wenige Ausnahmen lässt sich sagen, dass bislang die Presse ebenfalls kein erhebliches Problem bei einer soliden Verteidigung dargestellt hat. Es liegt an Ihnen, sich einen guten Verteidiger zu suchen, der auch diesen Aspekt im Blick hat.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren?

Diese Frage kann ich nach langjähriger Berufserfahrung mit einem Durchschnitt von 8 Monaten beantworten so dass Sie eine Vorstellungen haben.

Dies gilt vor allem für Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG oder andere durchschnittliche Verfahren.

Abweichend hiervon kann man sagen, dass bspw. Wirtschaftsstrafverfahren und Betrugsverfahren in der Regel eine erheblich längere Bearbeitung benötigen.

Bei Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an Kindern oder dem Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie oder Jugendpornographie können die Verfahren locker ein Jahr oder länger dauern. Grund hierfür ist, dass in diesen Verfahren in der Regel ein Auswertungsbericht bzw. ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt wird und es somit zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommen kann.

Seien Sie aber unbesorgt: wir leiten Sie sicher und mit viel Feingefühl durch diese Zeit und werden dafür Sorge tragen, dass Sie wieder schlafen können.