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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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- Beschuldigter im Ermittlungsverfahren - Angeklagter in einem Strafverfahren sind. Was müssen Sie beachten, was tun? Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Anklage oder Hauptverhandlung: Hier können Sie sich intensiv und kostenlos informieren: Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung, klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nun die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorbringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Wichtige Fragen und Antworten zu Straftaten: Straftaten A - C Arztstrafrecht & Arzthaftungsrecht Beleidigung auf sexueller Basis Besonders schwere Brandstiftung Besonders schwere Fall des Diebstahls Betäubungsmittelstrafecht & Betaübungsmittelstrafverfahren Straftaten D - F Diebstahl geringwertiger Sachen Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr Fahrlässige Körperverletzung durch Hundebiss Falsche Versicherung an Eides Statt Falschgeld: in Verkehr bringen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Straftaten G - J Gefährdung des Straßenverkehrs Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr Hund - fahrlässige Körperverletzung Inverkehrbringen von Falschgeld Straftaten K - L Körperverletzung (gefährliche) Körperverletzung (fahrlässige) Körperverletzung mit Todesfolge Kunstfehler & Behandlungsfehler durch Arzt - Körperverletzung Leistungserschleichung (Schwarzfahren) Straftaten M - O Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten Misshandlung von Schutzbefohlenen Nichtanzeigen geplanter Straftaten Straftaten P - R Polizei: Entwicklungen im Selbst- und Fremdbild Raubkopierer & Raubkopien & Filesharing Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Straftaten S - U Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Kindern mittels Einwirkung von Schriften Sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen Personen Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Cannabis - Haschisch - Marihuana Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Cannabis - Haschisch - Marihuana Unerlaubter Anbau von Betäubungsmittel / Plantage: Cannabis - Haschisch - Marihuana Unerlaubter Handel mit BtM: Cannabis - Haschisch - Marihuana Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht - Straftaten V - X Verbreitung & Besitz von Kinderpornographie Verbreitung & Besitz von Kinderpornographie: Erkennungsdienstliche Behandlung Verletzung der Unterhaltspflicht Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Verletzung des Briefgeheimnisses Verstoß gegen das BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch Verstoß gegen das BtMG: Kokain - Heroin Verstoß gegen das BtMG: Amphetamin Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Verstoß gegen das Waffengesetz Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
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