Diebstahl geringwertiger Sachen

Was ist Diebstahl geringwertiger Sachen?

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird in § 248a StGB geregelt. Wen sich der Diebstahl auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Geringwertigkeit der Sache bestimmt sich nach ihrem Verkehrswert und wen dieser als eher unbedeutend angesehen wird. Derzeit wird die Grenze der Geringwertigkeit zwischen 25 und 30 Euro angenommen.

Der Diebstahl geringwertiger Sachen, gem. § 248 a Strafgesetzbuch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der oder die Geschädigte, form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Täter stellen muss. Andernfalls wird der Straftatbestand des Diebstahls geringwertiger Sachen nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn das sogenannte öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.

Was habe ich für eine Strafe zu erwarten?

Bei einem erwachsenen Ersttäter kann im Falle des Diebstahls geringwertiger Sachen in der Regel eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeigeführt werden. In der Praxis taucht der Diebstahl geringwertiger Sachen häufig im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität auf.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können. Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Die Gerichte sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Ohne Verteidiger in eine Verhandlung? Sie schneiden sich alle Verteidigungsmöglichkeiten ab..

Ich habe nur eine Kleinigkeit gestohlen. Werde ich dafür bestraft?

Wenn der Diebstahlswert unter ca. 50 Euro liegt, dann wird das Verfahren in der Regel außergerichtlich beigelegt werden. Dies gilt jedoch nur in der Regel für den Ersttäter. Eine Einstellung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft.

Sie sollten einen Verteidiger wählen, um eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft zu erwirken.