Drogendelikte – Verstoß gegen das BtMG

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Drogendelikte – Organisierte Kriminalität – Internationaler Drogenschmuggel – Banden – Handel mit nicht geringer Mengen:

Große Verfahren brauchen gute und erfahrene Betreuung. Ob ein Kilo oder ein paar Gramm. Ob Festnahme, Hausdurchsuchung, Anklage oder Gerichtsverhandlung: Sie brauchen jemanden, der Ihre Sprache spricht und Ihre Akten sorgfältig auf- und durcharbeitet. Verteidigung in solchen Prozessen bedeutet, dass man mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft – schon im Ermittlungsverfahren – die richtigen Weichen stellt und in Kommunikation tritt.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie mit vielen Möglichkeiten, welche ich als Verteidiger für Sie nutze. Dies kann dazu führen, dass Sie erheblich milder bestraft werden. Jedes dritte Verfahren meiner Kanzlei hat mit BtM zu tun. Ich erfinde das Rad nicht neu, sondern schöpfe aus meinen Erfahrungen. Marihuana, Kokain, Heroin, Amphetamine sind die häufigsten Drogen bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und Besitz vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge handelt, ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, entscheidet über die Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Ich berate Sie und beantrage Akteneinsicht. Sie brauchen und dürfen der Vorladung zum Vernehmungstermin nicht nachkommen. Ich äußere mich schriftlich für Sie. Ich prüfe, ob die Hausdurchsuchung rechtens war.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. In NRW, welches seine Grenze zu Holland hat, sind Drogendelikte an der „Tagesordnung“. Ich habe gute Kontakte zu der Staatsanwaltschaft. Bedenken Sie, dass es immer wieder die gleichen Staatsanwälte sind, welche BtM – Delikte anklagen.

Bei einer Vernehmung gilt das Prinzip:  „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ist Ihr Auto durchsucht worden? Sind Sie in eine Beschuldigtenvernehmung gekommen? Sind Sie Opfer einer Hausdurchsuchung geworden? Dann ist es nun Zeit, sich Hilfe zu holen.

Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Das hängt von vielen Faktoren ab, welche ich mit Ihnen besprechen werde.

Telefonüberwachung: eine Falle?

Telefonüberwachungen und anschließende Hausdurchsuchungen sind die Falle eines jeden Dealers. Meist wird nicht damit gerechnet, dass schon seit Monaten das Handy abgehört wird. Plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden vor der Tür. Gefunden werden (nicht) geringe Mengen an Drogen, eine Feinwaage, Tütchen und Handys. Diese werden beschlagnahmt und  der Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft genommen.

Die Telefonüberwachung, manchmal auch die Käufer, sollen einzelne Verkäufe nachweisen. In den Telefonüberwachungen wird jedoch meist nicht über Mengenangaben gesprochen. Vielleicht hat man sich nur verabredet. Hier kommt einem Mandanten eine sorgfältige Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle, welche sich über mehrere Ordner erstrecken können, zu Gute. Die Nachweisbarkeit ist immer relativ. Meist kann man, wenn man diese auswertet, einen Teil der Taten reduzieren. Manchmal ist nichts nachweisbar. Telefonüberwachungen können überführen, aber die Praxis zeigt, dass eine gute Verteidigung diese entkräften kann.

Wie kann ich für Drogendelikte bestraft werden.

Bestraft kann ich werden durch

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe (vollstreckbar oder auf Bewährung)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Der Verteidiger kann, wenn er die Gesamtumstände würdigt, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen.

Insbesondere kann der Verteidiger auf eine Therapie statt Strafe hinwirken, § 35 BtMG. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet § 35 BtMG nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten regional sehr variieren kann.

Was ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln?

Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der eigentlichen Substanz bestimmt. Als Verteidiger setzte ich mich mit dem Gutachten über den Wirkstoffgehalt auseinander, welches die Staatsanwaltschaft regelmäßig einholt. Dies bestimmt manchmal über die Frage, ob Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.

VORSICHT: Die Einfuhr von nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Es besteht demnach die Gefahr, dass Sie keine Bewährungsstrafe mehr erhalten, sondern eine vollstreckbare Freiheitsstrafe.

Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen:

Heroin = 1,5 g

Kokain = 5,0 g

Cannabis = 7,5 g (Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisprodukten liegt bei ca. 10 %)

LSD = 6,0 g

Ecstasy = 30 g

MDMA = 30 g

Amphetamin = 10 g

Wann verjähren Drogendelikte?

Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren.

Verbrechen i.S.d. §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren

Aktuelle Entscheidungen zum Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Ich lege großen Wert darauf, immer über die neusten Entscheidungen informiert zu sein, um Sie optimal verteidigen zu können. Hier ein Auszug aus der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtM-Recht:

Zur Frage wann eine vollendetes Handeltreiben mit BtM vorliegt:

„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.“  (BGH 2005)

Zum Verhältnis von Einfuhr und Handeltreiben von BtM:

„Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt.“ (BGH 2005)

Zum Betäubungsmittelerwerb mit unterschiedlicher Zweckbestimmung:

„Ist ein Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so liegt bei einer Nicht geringen Menge Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit dem Erwerb nach § 29 I Nr. 1 BtMG.“ (BGH 2005)

Zur Bandenabrede:

„Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden.“ (BGH 2005)

§ 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

  1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29aAbs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Ich weise in meiner Beartung immer auf die Möglichkeiten, welche der § 31 BtMG bietet, hin. Der § 31 BtMG ist nicht für jedes Verfahren geeignet und sollte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn es „keinen anderen Ausweg mehr gibt“. Immerhin müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie jemanden anderen mit dem § 31 BtMG belasten. Ob dies Repressalien zur Folge haben könnte, gehört zu den in einer Beratung zu klärenden Fragen.

§ 31 BtMG ist, neben der Telefonüberwachung, mit der häufigste Grund, warum Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet werden. Ein Großdealer wird geschnappt und wird in seiner Vernehmung zum Beispiel sämtliche Käufer benennen und belasten. Meist erfolgt unmittelbar danach dann eine Hausdurchsuchung bei den Betroffenen und Ermittlungsverfahren werden eingeleitet.

Der BGH hat 2005 eindeutig entschieden:

„Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und 2 BtMG erfüllen“ 

Ich betreue Sie bundesweit in Ihrem Strafverfahren.

Drogentherapie / Therapie statt Strafe

Drogentherapien (stationär / ambulant), Methadonprogramm, § 35 BtMG Therapie statt Strafe sind Aspekte, welche ich bei der Betreuung eines Mandats im Betäubungsmittelbereich berücksichtige. Ich stelle den Kontakt zu den einzelnen Organisationen her und werde die vorbenannten Einflussmöglichkeiten in Ihrem Strafverfahren zu Ihren Gunsten nutzen. Einzelheiten werden in einem persönlichen Gespräch mit dem Mandanten geklärt. Dieser entscheidet mit mir, welchen Weg er einschlagen will.

Sie wurden im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen?

Beachten Sie immer, dass nunmehr verschiedene Verfahren auf Sie zukommen können.

Zum einen ein Strafverfahren, wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch und / oder das Betäubungsmittelgesetz. Ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz. Aber auch Ihre zuständige Führerscheinstelle ist an Ihrem Verhalten interessiert (es gilt grundsätzlich: Betäubungsmittelkonsumenten sind nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet!).

Diese Verfahren können aus Sie kumulativ also auch alternativ auf Sie zukommen.

Der Nachweis einer Cannabisbeeinflussung im Straßenverkehr erfolgt durch die Bestimmung von THC und dessen Abbauprodukten im Blut.

THC (Tetrahydrocannabiol) wird bei der Aufnahme durch Rauchen sehr schnell vom Blutkreislauf aufgenommen. Bereits wenige Minuten nach Beendigung der Inhalation erreicht der THC-Spiegel sein Maximum. Es entsteht zunächst das psychoaktive 11-Hydroxy-THC (im Befundbericht des toxikologischen Gutachten meist als „11-OH-THC THC Metabolit bezeichnet). Dieses wird zunächst in der Leber abgebaut. Durch Metabolismus (chemische Veränderung, Abbau) entsteht im weiteren Verlauf die inaktive THC-COOH (THC Carbonsäure). Dieser Abbauwert wird im Verwaltungsverfahren von der Behörde als Wert herangezogen, um einen gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum bei dem Betroffnen feststellen zu können.

Beachten Sie immer, dass der sichere Nachweis von THC im Blut den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG erfüllt!

Bei hohen THC-COOH Werten ist nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie als gelegentlichen oder gar regelmäßigen Cannabiskonsumenten einstufen wird. Von dieser behördlichen Einstufung hängt das Schicksal Ihrer Fahrerlaubnis ab.

Beachten Sie, dass jeder, der Drogen (außer Cannabis) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist!

Auch die Begehung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, kann nach § 2 Abs. 4 StVG zu einer Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen führen.

In den meisten Fällen von Cannabis und Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis, bei einer Ungeeignetheit gem. Anlage 4 FeV, gem. § 46 Abs. 1 FeV entzogen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • gelegentlicher Cannabiskonsument (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml)
  • 1 ng/ml aktives THC bei der Tatfahrt
  • Cannabisbedingte Aus- und / oder Auffallerscheinungen

Beachten Sie, dass bei der Konsumkombination von Cannabis und Alkohol grundsätzlich von der Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs auszugehen ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird!

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird.

Eine Ausnahme gilt bei der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes und bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann.