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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

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Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Ermittlungsverfahren & Strafverfahren

 Informationen und Verteidigungsstrategien

 

Was ist eigentliche ein Schutzbefohlener?

Schutzbefohlen ist:

1. Eine Person unter sechzehn Jahren, die Ihnen zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut wurde.

2. Eine Person unter achtzehn Jahren, die Ihnen zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienstverhälnisses oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit ist.

3. Ihr noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenommenes Kind.

Wie kann ich für den sexuellen Missbrauch an Schutzbefohlenen bestraft werden?

Wenn Sie sexuelle Handlungen an diesem vornehmen bzw. sich von diesem vornehmen lassen, dann können Sie mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wenn die sexuellen Handlungen lediglich dazu dienen, sich oder den Schutzbefohlenen zu erregen, dann können Sie zu einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren bestraft werden.

Das Gericht kann jedoch von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Verteidigung von sexuellen Missbrauch an Schutzbefohlenen

Die meisten Fälle, die unsere Kanzlei auf diesem Gebiet bundesweit verteidigt sind Verfahren, die wegen dem Missbrauch der Tochter, der Stieftochter bzw. dem Pflegekind ergeben. Meist führt der sexuelle Missbrauch an Kindern, der ab einem Alter von 14 Jahren nicht mehr strafbar ist, sodann zu einem sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen.

Anzumerken ist, dass sich meist ein inniges Verhältnis zwischen dem Jugendlichen und meinen Mandanten entwickelt. Bei diesem Verhältnis kommt es zu Intimitäten.

Dabei stellen wir jedoch immer wieder fest, dass viele von den Vorwürfen, mit denen unsere Mandanten konfrontiert werden, erfunden bzw. übertrieben sind. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich eine Kanzlei zu beauftragen, die bei der Verteidigung von Sexualstraftaten fundiertes Wissen und Erfolge aufweisen kann.

Dabei ist es unser Ziel, Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bekommen. Wir erreichen, dass der Großteil der uns angetragenen Verfahren tatsächlich eingestellt wird. Wir setzen uns genau mit den Verfahrensakten auseinander und schreiben für Sie eine umfassende Verteidigungsschrift.

Wir haben die Möglichkeit, Ihr Verfahren zu einer Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 II StPO zu bringen. Hierbei erschüttern wir den Anfangsverdacht durch eine Verteidigungsschrift, die wir anfertigen, wenn wir Ihre Verteidigung angezeigt haben und Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Es gibt Fälle, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie begründen, der Strafverstoß aber im unteren Rahmen anzusiedeln ist. Zudem sind Sie Ersttäter. In diesen Fällen können wir das Verfahren wegen Geringfügigkeit zu einer Einstellung bringen, § 153 I bzw. § 153a StPO. In manchen Fällen biete ich der Staatsanwaltschaft einen kleinen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse bzw. einem gemeinnützigen Verein an, um einen Anreiz für die Einstellung gegen eine Geldauflage zu schaffen.

Die vorbenannten Einstellungen werden nicht in ein Führungszeugnis oder ein Bundeszentralregister eingetragen. Sie sind demnach nicht strafrechtlich vorbelastet bzw. vorbestraft. Das Ziel ist erreicht.

Der Ausgang des Verfahrens ist entscheidend für Ihre Zukunft. Sie sollten Ihr Verfahren nur an einen Anwalt delegieren, der fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet hat, da es hier eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das Ergebnis sein kann.

Insoweit dürfen wir Sie erneut beruhigen: Regelmäßig bekommen wir auch solche Verfahren eingestellt. Zudem besteht immer die Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich zu lösen: Mittels Strafbefehl, also einem Urteil das Ihnen zugeschickt wird, kann in der Sache entschieden werden. Diesen Strafbefehl stimmen wir mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ab. Das Verfahrensergebnis dealen wir aus.

Wem das noch nicht genug an "Zauberei" ist, dem können wir noch eine weiter Möglichkeit unserer Verteidigung aufzeigen: Erst ab einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten erhalten Sie eine Eintragung im Führungszeugnis. § 174 I StGB hat einen Strafrahmen, der ab 3 Monaten beginnt. Erhalten Sie also glatt 3 Monate, dann werden diese nicht in ein Führungszeugnis eingetragen. Die Freiheitsstrafe kann sogar, da es sich um eine kurze Freiheitsstrafe handelt, in eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden. Somit haben wir auch dort Spielraum.

Am Rande darf ich anmerken, dass die Freiheitsstrafen bei einem Ersttäter in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden. Wir verhindern also, dass Sie die Freiheitsstrafe verbüßen müssen.

Es handelt sich somit um ein schriftliches Verfahren.

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:   http://www.rechtsanwalt-louis.de

 

Louis & Michaelis: Bundesweite Strafverteidigung bei einer Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung bzw. einem Strafverfahren:

Als eine bundesweite Strafrechtskanzlei für die Verteidigung von sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen dürfen wir Ihnen unsere bundesweite Dienstleistung anbieten. In vielen Fällen erwirken wir eine Einstellung Ihres Verfahrens. Diskret und mit Erfolg koordinieren wir Ihr Verfahren, egal wo Sie wohnen. Sofort zeigen wir Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Durch eine Verteidigerschrift, welche wir gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben, erwirken wir meist, dass Sie nicht vorbestraft werden. Beratungen erfolgen per E-Mail, telefonisch und natürlich vor Ort in unseren Kanzleiräumen.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns  selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.

Ihr Mehrwert ist, dass wir im Zweifel eine auswärtige Kanzlei sind, welche auf fundierte Erfahrungen, von Ingolstadt bis Schwerin, zurückgreift und sich mit den Ermittlungsbehörden und der Staatsanwaltschaft gnadenlos auseinandersetzt. Wir fertigen für Sie Verteidigerschriften an, welche die modernste Rechtsprechung, die modernsten Erkenntnisse aus der Psychologie, Ihre Lebensgeschichte und Ihre Einlassung verschmelzen lassen, um Ihre Verteidigung zu gestalten. Wir stellen schon im Ermittlungsverfahren Beweisanträge, einen Antrag auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens der Zeugin und wehren uns gegebenenfalls gegen die Anklageschrift.

Vorab würden wir Ihnen gerne nachstehende Informationen bieten, um Sie an unserem Erfahrungsschatz teilhaben zu lassen:

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexueller Handlungen vor Kindern?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie die Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren  und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes "Glaubwürdigkeitsgutachten" beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt, wenn im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

 

 

  Ihr Strafprozess ist wie ein Schachspiel:

     Wir setzen auf den richtigen und zuverlässigen Schachzug

            Wir geben uns mit einem Remis nicht zufrieden.

                    Wir setzen auf das zuverlässige: Schachmatt

 

 

Ihre Verteidigung durch Louis & Michaelis

Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen: 

E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 bzw. info@rechtsanwalt-louis.de:

Hier Downloaden:

Fragebogen Neumandant

Vollmacht

Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen. 

Bitte überlassen Sie mir auch den Durchsuchungsbefehl, Durchsuchungsbeschuss sowie die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, soweit vorhanden.

Noch am gleichen Tag wird Ihre Verteidigung angezeigt und Ihre Ermittlungsakte angefordert.

Ich halte mit Ihnen Rücksprache, wenn Ihre Ermittlungsakte eingetroffen ist. Sodann fertige ich eine Verteidigerschrift für Sie an, welche ich an die zuständige Staatsanwaltschaft schicke. In dieser Verteidigerschrift beantrage ich, dass Ihr Verfahren eingestellt wird. Ich setze mich auch mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft in Verbindung, um Ihren Fall zu besprechen.

Wir bieten diesen Dienst als Komplettpreis bundesweit an. Dies ist uns möglich, weil wir auf die Erfahrung, welche wir aus unzähligen anderen Fällen gewonnen haben, zurückgreifen.

Um Ihre optimale Verteidigung zu gewährleisten, ist es selbstredend, dass Sie mich jederzeit anrufen können, um Ihre Vertretung zu planen. Ich sehe unserem Gespräch entgegen und werde Ihnen in diesem sämtliche Fragen, welche Sie haben, beantworten. Natürlich geschieht dies auch diskret über E-Mail, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie aus dem Ruhrgebiet bzw. NRW kommen, dann würde ich mich freuen, wenn ich Sie in unseren Kanzleiräumen willkommen heißen darf.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll,  sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

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