Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wie wird die Freiheitsberaubung bestraft?

Die Freiheitsberaubung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangenen Handlung eine schwere Gesundheitsbeschädigung des Opfers verursacht dann wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 1 – 10 Jahren bestraft. Es handelt sich hierbei um ein Verbrechen. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangenen Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Wann entfällt eine Strafbarkeit?

Wenn die Person, welche eingesperrt wurde, ihr Einverständnis erklärt.

Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung?

Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.

Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde.

Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.

Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.

Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“. Warum auch nicht, denn Sie wissen ja nicht, was mit Ihnen passiert. Es besteht keine Waffengleichheit.

Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.

Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.

Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.