|
|
|
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
|
|
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
|
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Unsere Kanzlei - Mit Sitz im Herzen der Ruhrgebiets - hat einen Vorteil: Wir betreuen sie Kombination Strafrecht und Verkehrsrecht. Wir haben fundierte Kenntnisse im Strafrecht und haben unzählige Verfahren im Bereich von Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits gewinnbringend betreut. Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken. Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a. Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie:
Wann mache ich mich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) strafbar)? Jeder, dessen Verhalten – in welcher Form auch immer - zu einem Unfall beigetragen haben könnte, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Wer kann sich einer Unfallflucht strafbar machen? Jedes motorisierte Fahrzeug, Fußgänger, Radfahrer, Inlineskater, Skater und Beifahrer. In jedem Fall sollten Sie die Wartepflicht erfüllen, da die bloße Möglichkeit, dass Ihr Verhalten zum Unfall beigetragen hat, ausreicht, um diese zu begründen. Wie verhindere ich jegliche Missverständnisse, wenn ein Unfall vorliegt? Warten Sie mindesten 30 Minuten (bei erheblichen Schäden bis 90 Minuten) am Unfallort, wenn der Fahrer nicht zugegen ist. Sollte nach Ablauf dieser Zeit noch niemand zum Fahrzeug zurückkehren, dann rufen Sie die Polizei an und melden den Schaden. Ein Zettel bzw. Visitenkarte am Fahrzeug reicht in keinem Fall aus. In jedem Fall können und sollten Sie Ihren Rechtsanwalt mittels Handy von der Unfallstelle anrufen. Dies verhindert spätere Probleme. Ich habe eine Unfallflucht begangen und bereue dies unmittelbar danach. Was nun? Konsultieren Sie umgehen unsere Kanzlei, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Das Gesetz baut Ihnen in diesem Fall eine „goldene Brücke“. Sie können bei einer nachträglichen Meldung der Unfallflucht binnen 24h in den Genuss kommen, dass die Strafe durch das Gericht gemildert oder sogar erlassen wird. Sie erhalten jedoch auch dann 7 Punkte im Verkehrszentralregister für das Vergehen. Die Tätige Reue wird jedoch nur dann honoriert, wenn - der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat, - keine Person verletzt wurde, - ein Sachschaden von circa 1000 Euro nicht überschritten wurde, - Sie als Täter nicht schon bei der Polizei feststehen. Warum sollte ich unbedingt einen Strafverteidiger bei einer Unfallflucht konsultieren? Der Rechtsanwalt kann schon im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Schaden sehr gering ist. Weiterhin kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Ohne Aktenkenntnis ist eine optimale Verteidigung vor Gericht fast unmöglich. Der Rechtsanwalt kann gegebenenfalls ein Gutachten für Sie einholen lassen. Das Gutachten klärt dann, ob Sie den Schaden, den Sie verursacht haben, oder die Verursachung bemerkt haben. Die Unfallflucht wird regelmäßig unverhältnismäßig hart von den Gerichten bestraft. Bei einer unentdeckten Unfallflucht bleibt nämlich der Geschädigte oft auf seinem Schaden sitzen. Eine gute Strafverteidigung ist demnach von hoher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Sie sollten diesbezüglich nichts dem Zufall überlassen. Was für eine Bestrafung erwartet mich bei einer Unfallflucht? Gehen Sie davon aus, dass die Strafgerichte hart bei diesem Delikt durchgreifen. In der Regel können Ersttäter mit einer Geldstrafe eines guten Nettomonatsgehalts (40 Tagessätze aufwärts) und einem Entzug der Fahrerlaubnis bis zu 6 Monaten rechnen. Daneben erhalten Sie sieben Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Lassen Sie mich diesbezüglich beraten, denn jeder Sachverhalt ist anders. Manchmal kann man für den Mandanten noch „richtig was rausholen“. Das gilt vor allem für den geliebten Führerschein. Bedenken Sie auch, dass dies noch nicht das Ende der Fahnenstange ist. Die Unfallflucht stellt regelmäßig eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Ihrer Haftpflichtversicherung dar. Sie tragen demnach einen Teil des Unfallschadens. Lassen Sie sich diesbezüglich umfassend beraten. Droht mir ein Führerscheinentzug bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht Sanktionen für Führerschein und Fahrerlaubnis können verhängt werden. Am Tattag kann zum Beispiel der Führerschein beschlagnahmt werden und kurze Zeit später ergeht sodann die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Lassen Sie diese Maßnahmen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde durch einen Rechtsanwalt überprüfen. Haben diese Erfolg, dann erhalten Sie Ihren Führschein wieder und können eine Indizwirkung für das spätere gerichtliche Verfahren haben. Das Strafverfahren kann sodann möglicherweise mit einer Einstellung bzw. Freispruch enden. Wer Bezahlt die Kosten für die Strafverteidigung? Bei Verurteilung tragen Sie die Kosten. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten. Lassen Sie jedoch einen Rechtsanwalt überprüfen, ob im Einzelfall Ihre Verkehrsrechtsschutzpolice die Beauftragung des Rechtsanwalts übernimmt. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis
|