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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage
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Untreue, § 266 StGB Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Rechtsanwalt Clemens Louis bei Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht: Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten: Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.
Wann liegt eine Untreue i.S.v. § 266 StGB vor? Das Gesetz kennt zwei Alternativen: Missbrauchstatbestand: Der Täter missbraucht hierbei die ihm eingeräumte Befugnis (kraft Gesetz, Behördenauftrag oder Rechtsgeschäft), über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Befugnis i.S.v. Abs. 1 ist die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Über fremdes Vermögen verfügt der Täter, wenn der Täter ein Stellvertretungsrecht nach §§164ff BGB oder eine Ermächtigung nach §185 BGB besitzt. Er kann dadurch nämlich das Opfer nach außen hin wirksam vertreten. Dieses eingeräumte Vertretungsverhältnis missbraucht er. Treuebruchtatbestand: Der Treubruchtatbestand erfordert eine dem Täter obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, welche durch den Täter verletzt ist. Wie verhalten sich der Missbrauchs- und Treubruchtatbestand zueinander? Ist der Missbrauchstatbestand gegeben, so liegt immer auch der Treubruchtatbestand vor. Demnach ist es sinnvoll, Ihre Aufmerksamkeit immer zunächst dem Missbrauchstatbestand zu widmen. Der Alleinige Unterschied zwischen beiden Tatbeständen liegt darin, dass beim Missbrauchstatbestand der Täter eine rechtliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen hat, während beim Treubruchtatbestand ein rein tatsächliches Treueverhältnis ausreicht.
Wie verhält sich eine Untreue z.B. bei einer GmBH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)? Die nötige "Befugnis", also Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis, bei einer GmbH ergibt sich aus §§ 6, 35 GmbHG. Die „eingeräumte“ Befugnis muss sich auf fremdes Vermögen beziehen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach materiellem Zivilrecht. Bei der GmbH ergibt sich die Fremdheit des Vermögens aus § 6 GmbHG. Weiterhin bedarf es eines Missbrauchs dieser Befugnis. Der Missbrauch besteht in einem rechtswirksamen, aber unrechtmäßigen Gebrauch, der durch das Innenverhältnis beschränkten, im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht. Bei der Vertretung durch den Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG handelt es sich um organschaftliche Vertretung, wobei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers den gesamten Außenverkehr umfasst. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Bei Insichgeschäften, § 181 BGB, kann sich die Frage stellen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH diese tätigen darf. Grundsätzlich liegt bei einem Geschäftsführer einer GmbH eine Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 37 II GmbHG) vor. Eine Beschränkung kann im Innenverhältnis in Bezug auf den Abschluss von Insichgeschäften, § 181 BGB, § 37 I GmbHG vorliegen. Gem. § 181 BGB kann der Geschäftsführer bei einem mit ihm abzuschließenden Geschäft die GmbH nicht vertreten (Selbstkontrahierung i.e.S.), desgleichen nicht bei einem Geschäft der GmbH mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, sei es als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter, sei es als Organ (sog. Mehrheitsvertretung). Grundsätzlich besteht demnach also keine Befugnis, Insichgeschäfte zu tätigen. Eine Ausnahme, die eine Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB zulässt, besteht jedoch dann, wenn es ausschließlich um Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht. Ein Missbrauch einer Befugnis in Folge eines unzulässigen Insichgeschäfts, § 181 BGB ist auch dann nicht gegeben, wenn eine vorgängige Gestattung des Selbstkontrahierens besteht. Eine Gestattung wird weithin als Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bezeichnet. Weiterhin muss auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH vorliegen. Geschäftsführer einer GmbH haben „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt des orderntlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 I GmbHG). Dazu gehören vor allem die Sicherung der Eigenkapital ersetzenden Darlehen und sonstige Leistungen (§ 32a GmbHG) und die Beachtung der im Innenverhältnis vereinbarten Geschäftsführungsbeschränkungen. Strafrechtliche Beratung bei Wirtschaftskriminalität Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Ich werde mich auch mit den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität in Verbindung setzen, um ein Optimales Ermittlungs- und Hauptverfahrensergebnis zu erzielen. Ich wurde unter anderem in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet. Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab? Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte. Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden? Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger / Pflichtverteidiger Clemens Louis
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