Meineid, § 154 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Wer kann wegen Meineid (§ 154 StGB) bestraft werden?

– Zeugen

– Sachverständige

– Partei im Zivilprozess

Welche Handlungen können beim Meineid unter Strafe gestellt werden?

– Der Falsche Schwur

– Eine eidesgleiche Bekräftigung (§ 155 StGB)

– Das Berufen auf einen bereits geleisteten Eid

Wie lautet die Eidesformel, welche Sie im Zweifel nachsprechen müssen?

„Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ .

Sie können sich vorher aussuchen, ob Sie einen Eid mit religiöser Beteuerung leisten wollen. Im Ergebnis macht dies jedoch keinen Unterschied und ist lediglich eine persönliche Entscheidung.

Wann liegt ein Versuch und eine Vollendung eines Meineides vor ?

Der Versuch beginnt mit dem Sprechen der gesetzlichen Eidesformel und ist vollendet mit dem Ausspruch des letzten Wortes.

Werden Aussagen von Zeugen in der Regel vor Gericht vereidigt?

In der Regel verzichten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung auf eine Vereidigung.

Es soll auch vermieden werden, dass ein Zeuge in einen Meineid „getrieben“ wird, wenn sich abzeichnet, dass seine Aussage offensichtlich falsch ist.

Wie kann ich für eine Falschaussage bzw. einen Meineid bestraft werden?

Falschaussage: 3 Monate – 5 Jahre Freiheitsstrafe

Meineid: Nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Aus dem Strafrahmen ergibt sich, dass Falschangaben vor Gericht drakonisch betraft werden. Auch der Versuch wird unter Strafe gestellt.

Wann liegt eine Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) vor?

Die eidesstattliche Versicherung soll Tatsachen glaubhaft machen. Eidesstattliche Versicherungen werden zum Beispiel bei einstweiligen Verfügungen (aufgrund des Gewaltschutzgesetz) abgegeben.

Wenn Sie vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde (Nicht Polizei und Staatsanwaltschaft) eine falsche Versicherung abgegeben oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagen, dann machen Sie sich strafbar.

Sie müssen sodann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen.

Wann liegt ein Aussagenotstand nach § 157 StGB vor?

Ein Aussagenotstand liegt dann vor, wenn Sie unwahr ausgesagt haben, um eine Strafe von sich oder einem Angehörigen abzuwenden.

Maßgeblich hierfür ist Ihre Vorstellung und nicht die Realität (objektive Lage). Sie dürfen sich demnach auch in einem Irrtum über den Umstand, dass Sie eine Strafe von sich oder einem Angehörigen abwenden, befinden.

Kann das Gericht bei einer Falschaussage auch von einer Bestrafung absehen?

Ja, nach § 158 StGB ist dies der Fall, wenn Sie rechtzeitig Ihre falsche Aussage korrigieren.

„Rechtzeitig“ ist die Korrektur, dann, wenn noch kein Nachteil ergangen ist. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn Sie sich noch in der Hauptverhandlung befinden und die Beweisaufnahme noch nicht geschlossen ist.

Werde ich, wenn ich jemanden zu einer Falschaussage verleite (anstifte), auch bestraft?

Ja, § 160 StGB stellt die Verleitung zu einer Falschaussage unter Strafe. Verleitung ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hervorzuheben ist, dass dazu jegliche Beeinflussung schon ausreichen kann.

Das Gesetz macht deutlich:

„Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“

„Wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Gerade letzteres macht deutlich, dass eine anwaltliche Vertretung bei einem solchen Vorwurf unerlässlich ist.

Kann ich auch bestraft werden, wenn ich fahrlässig falsch aussage?

  • 163 StGB stellt den fahrlässigen Falscheid und die fahrlässige Versicherung an Eides Statt unter Strafe.

Sollten Sie als Zeuge pflichtwidrig und nachlässig eine Aussage machen, dann droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis einem Jahr oder Geldstrafe.

Zeugen sollen bei Ihrer Aussage ihre geistigen Fähigkeiten anstrengen. Im Zweifel sollten Sie sich auch über den Umfang Ihrer Wahrheitspflicht, vor bzw. bei Gericht erkundigen, denn sonst könnte Ihnen ebenfalls eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Allgemein ist bekannt, dass man vor Gericht die ganze Wahrheit sagen muss und nichts verschweigen darf.

Jedoch ist hervorzuheben, dass dann eine Straflosigkeit gegeben ist, wenn Sie die falschen Angaben rechtzeitig noch berichtigen.

Brauche ich einen Rechtsanwalt bei dem Vorwurf des Meineides bzw. der Falschaussage?

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der hohen Bestrafung durch das Strafgesetz.

Bei Meineid müssen Sie – zumindest durch einen Pflichtverteidiger – vertreten werden, da eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht gestellt wird. Sie können mich als Pflichtverteidiger durch das Gericht beiordnen lassen.

Bei der Falschaussage sollten Sie jedoch auch nicht ohne Anwalt vor Gericht treten, denn bei einer Verurteilung von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe gelten Sie als vorbestraft.

Lassen Sie sich noch heute von Rechtsanwalt Clemens Louis unter 0201-47868-11 einen Beratungstermin geben, um das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.

Müssen Familienmitglieder gegen mich als Angeklagter  aussagen?

Nein, sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Lediglich die Angaben zur Person (Name etc.) müssen angegeben werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (geschiedene) Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Verschwägerte.

Der berühmte Satz „Sind Sie verwandt oder verschwägert mit dem Angeklagten ?“ ist wichtig, denn wenn Sie das sind, dann müssen Sie über Ihr Schweigerecht als Zeuge auch belehrt werden.

Ob von diesem letztendlich Gebrauch gemacht wird, kann Ihnen ein Strafverteidiger in einer Beratung erklären. Lassen Sie sich jedoch nicht zu einer Falschaussage hinreißen oder anstiften, denn am Ende müssen Sie möglicherweise dafür büßen.

Wann und warum brauche ich als Zeuge einen Rechtsanwalt ?

Es ist nicht erst durch das Zeitalter der Gerichtsshows bekannt, dass man bei Gericht die Wahrheit sagen muss.

Dennoch bestehen hier immer Unsicherheiten, welche durch die vorliegenden Fragen und Antworten geklärt werden.

Die Unsicherheiten bestehen meist nicht nur aus einem Grund: Der Gang zu Gericht als Zeuge ist belastend. Zudem muss man meist jemanden, welcher einem sogar nahe stehen könnte, belasten.

Sollten Sie die Gefahr sehen, dass Sie sich selber vor Gericht belasten könnten, Sie zu einer Falschaussage bzw. zu einem Meineid angestiftet wurden oder werden Sie sogar bedroht von Dritten, dann empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Sie sollten sich jedoch auch eines Rechtsbeistandes bedienen, wenn Sie nicht „alleine“ zur Vernehmung oder vor Gericht gehen wollen, oder Angst haben, dass Sie vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei falsch behandelt werden. Als Geschädigter steht Ihnen dieses Recht auch zu.

Wann ist die Anstiftung zur Falschaussage strafbar?

Der Täter muss jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage bestimmen. Bestimmt wird jemand, wenn der Tatentschluss in ihm geweckt wurde.

Eine falsche uneidliche Aussage liegt dann vor, wenn zur Täuschung des Gerichts unwahrheitsgemäß ausgesagt wird.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.