Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl -bundesweite Strafverteidigung

Was ist Misshandlung von Schutzbefohlenen?.

Wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

  1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
  2. seinem Hausstand angehört,
  3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
  4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Täter kann also nur sein, wem eine Sorgepflicht für die genannte Person obliegt. Dies können bspw. Eltern, Lebenspartner, Pflegeeltern, Betreuer, Pflegepersonal sein. § 225 Strafgesetzbuch schützt Personen unter 18 Jahren sowie wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen.

Wie kann ich für die Misshandlung Schutzbefohlener bestraft werden?

Ich kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Es handelt sich dann um ein Verbrechen. In diesem Fall wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Ich übernehme – nach Rücksprache – auch Pflichtverteidigungen in diesem Zusammenhang.

Der Versuch ist strafbar.

Wann wird die Misshandlung Schutzbefohlener mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bestraft?

Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters. Deshalb wird beantragt, dass das Verfahren nach

§ 170 II StPO

zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteile zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin / dem Anzeigeerstatter die Verteidigerschrift in allen Details in einer

zeugenschaftlichen Nachvernehmung

vorgehalten wird.

Im Falle der Aufrechterhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein

Glaubwürdigkeitsgutachten

eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatteres falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten

Strafanzeige

wegen

falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB

gegen XY.