Inhalt
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Schuldspruch ergeht, aber wegen Zweifeln am Bestehen v. schädlichen
Neigungen (gilt nicht für schwere der Schuld) kann Richter die Verhängung v.
J-Strafe für bestimmte Zeit aussetzen
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Bewährungszeit (§ 28): zwischen 1-2 Jahren
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Bewährungshelfer unterstellt (§ 29)
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Weisungen u. Auflagen (§ 29 S. 2 i.V.m. 23 JGG)
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Stellt sich in der Bewährungszeit schädliche Neigungen Heraus, so erkennt
der Richter nun auf Jugendstrafe (auch Bewährung gem. § 21 JGG möglich),
sonst: Tilgung des Schuldspruchs, § 30 JGG
Systematik (Wiederholung)
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Aussetzung bei § 21: die Vollstreckung
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Aussetzung bei § 27: die Verhängung
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Aussetzung bei § 57: Entscheidung über die Bewährung
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Bei Aussetzung zur Bewährung: Aussetzung (§ 27) wegen Zweifel an
schädlichen Neigungen (§ 17 II)
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Bei Aussetzung der Vorbewährung: Aussetzung (§ 21) wegen Zweifel
an einer günstigen Prognose
Einstiegsarrest (Streit)
Umstritten, ob die
Aussetzung der Verhängung (§ 27) mit der Anordnung von Jugendarrest
verbunden werden Kann
Bei einfachen Jugendstrafen
ist diese Verbindung ausgeschlossen (§ 8 II): § 27 stellt einen Grenzfall
dar
Eine Ansicht:
Verbindungsmöglichkeit (+)
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Jugendlicher, der definitiv keine schädlichen Neigungen besitzt und gegen
den daher Jugendarrest angeordnet werden könne, sei schlechter gestellt als
ein Jugendlicher, bei dem schädliche Neigungen noch zweifelhaft seien
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Einstiegsarrest mache dem Verurteilten den Ernst der Situation deutlich /
wirke günstig auf Bewährungszeit
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In der Praxis würde dann statt Jugendarrest, U-Haft angeordnet, welcher weit
schlimmere Folge habe
Gegenansicht:
V-Möglichkeit (-): unzulässige Doppelbestrafung,
wenn hinterher doch noch J-Strafe verhängt wird
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Jugendarrest ist nur für „Gutgeartete“, bei denen gerade keine
Jugendstrafe geboten ist (§ 13 I JGG) u. würde als Einstiegsarrest seine
eigentliche Bestimmung verlieren
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Vielfalt v. anderen Sanktionsmöglichkeiten (Weisungen Auf-lagen vorhanden:
Keine Notwendigkeit für Einstiegsarrest
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Gesetzgeber (1990) hat Einstiegsarrest bewusst abgelehnt
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De lege lata = Kopplung „Arrest - § 27“ unzulässig
Aktuelle Stimmen: fordern gesetzliche Einführung d. Einstiegsarrests
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Stigmatisierung des Täters (Risiko)
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Kopplung würde in der Praxis Regel (Risiko)
Merke:
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Verbindung Jugendarrest /Aussetzung z. Bewährung unzulässig
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Gleicher Streit auch: Anordnung v. Heimerziehung (§ 12 Nr. 2 neben den §§
21, 27 JGG; H.M.: Verbindung (-)