Bundesweite Kanzlei für Strafrecht                                                                                                                                           

          

  

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet

Pflichtverteidiger auf Anfrage

Choose your Language:

  Deutschland USA Flagge Niederlande

German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union

Advocaten Strafrecht Duitsland

RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

 

 

 

M

 

Systematisch müssen folgende Fragen gestellt werden:

1. Liegen überhaupt mehrere Straftaten (Realkonkurrenz) vor?

2. Nach welchem Recht werden sie beurteilt ?

    a. Alle nach JStR (auch über § 105): Es gilt das Einheitsprinzip nach § 31 StGB

    b. Alle nach Erwachsenen StR        : Es gelten die allg. Konkurrenzen, § 52ff. StGB

    c. Teils, teils: Liegt eine gleichzeitige oder eine getrennte Aburteilung vor ?

        aa. Gleichzeitige Aburteilung: § 32 JGG, je nach Schwergewicht JStR oder StR

        bb. Getrennte Aburteilung     :   Liegt der Sonderfall des § 105 II JGG vor ?

              aaa. (+): § 31 II, III JGG nach Schwerpunktprüfung gilt

              bbb. (-): Streit; § 32 analog oder getrennte Anwendung d. jeweiligen Rechts

3. Kommt man zu dem Ergebnis zur Anwendung des JStR, so muss die jeweilige gewählte Sanktionskombination auch zulässig sein (§ 8 JGG)

 

 

Einzelne Rechtsfolgen

Erziehungsmaßregeln

(§§ 9ff. JGG)

-         Dienen ausschließlich erzieherischen Zwecken und nicht der Ahndung der Tat (aus nicht wegen Anlass der Tat, § 5 I)

-         „Aus Anlass der Tat“ = Erziehungsdefizite = Ausgleichen

1. Weisungen

Weisungskatalog nach § 10 I S. 3 JGG

-         Aufzählung nur beispielhaft

-         Richter kann eigene Weisungen anordnen

-         Arbeit / Betreuung / Trainingskurs praxisrelevant

Grenzen der Weisung

-         Kein Verstoß gegen Grundrechte u.a. Gesetze (StGB)

-         Verhältnismäßigkeit (Rechtsstaatprinzip)

-         Betreuungsweisung nur auf bestimmte Lebensbereiche

-         Nicht unzumutbar § 10 I S. 2 JGG

-         Spezialpräventiv Ziele wegen erzieherischen Auftrag erforderlich

-         Erzieherische zweckmäßig

Vollstreckung

-         Jugendrichter (§ 82 I JGG) = Vollstreckungsorgan

-         Jugendgerichtshilfe (§ 38 I, II JGG) = Hilft

-         Laufzeit / Beugearrest (§ 11 JGG)

2. Hilfe der Erziehung

Varianten:

-         Hilfe zur Erziehung als Erziehungsbeistandschaft ( Nr. 1)

-         Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Nr. 2) (Heimerziehung)

Voraussetzungen

-         Erziehungsmaßregel muss generell zulässig sein (§ 5 II)

-         O.g. Verfassungsrechtlichen Schranken beachten

-         SGB VIII: Die Erziehung des jugendlichen darf nicht gewährleistet sein, und die Hilfe muss für seine Entwicklung geeignet u. notwendig sein

-         Freiwillige Inanspruchnahme durch jugendlichen geht der Anordnung des Richters vor

-         Jugendamt muss gehört werden (§ 12 JGG)

-         Heimerziehung subsidiär zur Erziehungsbeistandschaft und zu den Weisungen

-         Es besteht – Entgegen Wortlaut § 12 - Verpflichtung

Zuchtmittel

Sinn und Zweck

-         Sollen die Tat ahnden, wenn dem Jugendlichen „eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 I JGG)

-         Erzieherische Wirkung steht im Vordergrund

-         Gleichzeitig repressive Wirkung (arg. ex § 17 II 1.Alt JGG), Denkzettelwirkung

Voraussetzungen

-         Nur Anwendbar, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 II JGG)

-         Fehl am Platz, wenn Jugendstrafe (§ 17 II JGG) geboten ist

-         „Im Grunde gutgeartete“ Jugendliche ohne gravierende Erziehungsmängel

1. Verwarnung

(§ 14 JGG)

-         bei leichten einmaligen Vergehen

-         Unterschied zur formlosen Ermahnung (§ 45 III 1, 47 I Nr. 3 JGG) dadurch, dass sie eine förmliche Sanktion darstellen

2. Auflagen

Arten

-         Schadenswiedergutmachung

-         Entschuldigung

-         Arbeitsleistung

-         Geldauflage (beachte § 15 II JGG)

Vollstreckung

-         in § 15 III geregelt

Jugendarrest

Arten des Jugendarrest (§ 16 JGG)

-         Freizeitarrest

-         Kurarrest (Praxisfern)

-         Dauerarrest (max. 3 Wochen)

Daneben

-         Beugearrest (§§ 11 III, 15 III 2, 23 I 4 JGG) = Wenn Jugendlicher Auflagen u. Weisungen nicht nachkommt

Voraussetzungen

-         allg. Voraussetzungen für die Anordnung v. Zuchtmitteln = nur „gutgeartete“ oder „arrestgeeignete“

-         Keine Verhängung bei nur leichten Verfehlungen

-         Negativ (Rückfallquote) bei wiederholtem Arrest oder bereits stationäre Sanktionen wie eine Jugendstrafe oder Heimerziehung auferlegt wurde

Kritik

-         Positiv: Denkzettelwirkung „short sharp shock“, Sofortwirkung zeigt, ohne die schädlichen Fernwirkungen einer Jugendstrafe auszulösen u. keine Eintagung ins BZR, vgl. § 13 III JGG

-         Negativ: In zu kurzer Zeit keine Erziehung möglich, hohe Rückfallquote, Verfehle bei „gutgearteten“ „arrestgeeigneten seine Wirkung

Vollstreckung 86f. JGG und Vollzug 90 JGG, daneben: JAVollzO

Jugendstrafe

§ 17 JGG

 

Schädliche Neigungen (§ 17 II 1.Alt. JGG)

 

Definition

-         Erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung weitere nicht ganz unerhebliche Straftaten begehen wird

-         Es müssen die schädlichen Neigungen „in der Tat hervor-getreten sein, § 17 II JGG

-         Erziehersicher Zweck, nämlich langfristige Beeinflussung des Jugendlichen

Nicht Erfasst

-         Gelegenheits-, Konflikts-, Notkriminalität

-         Bagatellstraftaten (unerheblicher Art)

-         Ersttaten (Anders: wenn Persönlichkeitsmängel sich manifestieren)

-         Jugendstrafe sinnlos und zwecklos, wenn die schädlichen Neigungen sich nach der Tat zurückentwickeln. Sie müssen zum Zeitpunkt des Urteils noch fortwirken

 

2. Schwere der Schuld (§ 17 II 2. Alt JGG)

Definition

-         Absehen von Jugendstrafe (zugunsten v. Erziehungsmaßregeln u. Zuchtmitteln) in unerträglichem Widerspruch zum allg. Gerechtigkeitsgefühl stehen würden

-         Eher Vergeltungsgedanke als Erzieherischer Zweck

-         Maßgeblich: Grad der subj. Vorwerfbarkeit maßgeblich

-         Besondere Geringschätzigkeit fremder Güter (z.B. Kapital-verbrechen)

-         Einsichts- u. Steuerungsfähigkeit hier wichtig: Wenn § 3 JGG bspw. gerade noch bejaht wurde, kann die Schwere der Schuld dennoch wegen verminderter Verantwortlichkeit des Täters ausscheiden

Keine Generalprävention

-         Rspr.: darf nur angeordnet werden, wenn die erzieherisch notwendig ist

-         Der Erziehungsgedanke im Merkmal „Schwere der Schuld“ wurde dahingehend modifiziert, dass die erzieherische Notwendigkeit nur in Grenzfällen den Ausschlag gibt

-         Generalpräventive Überlegungen sind unzulässig

Dauer der Jugend-strafe

(§ 18 JGG)

Gesetzliche Grenzen

-         Gem. § 18 I S. 3 gelten die Strafrahmen des StGB nicht

-         Mindeststrafe: 6 Monate

-         Höchststrafe  : 5 Jahre

-         Verbrechen die nach allg. StR mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden: 10 Jahre (§ 18 I S. 2 JGG)

-         Heranwachsende: immer Höchststrafe v. 10 Jahren (105 III)

Strafzumessung

Erziehungsgedanke

-         Innerhalb d. gesetzlichen Strafrahmens: Ermessensspielraum für Richter

-         Richter unterliegt Anforderungen des § 18 II JGG: fordert erzieherische Wirkung der Jugendstrafe (für beide Alt.)

 

Schuldgedanke

-         Anerkannt, dass auch Schuld bei der Bemessung einfließen darf

-         Auch aus erzieherischen Gründen darf die Jugendstrafe das Maß der Schuld nicht übersteigen (Strafrahmen d. allg. StR darf nicht überschritten werden)

 

Generalpräventive Motive

Vorzugwürdige Ansicht:

-         Dürfen bei Strafzumessung keine Rolle Spielen

-         Arg.: Widerspricht ratio d. § 18 II JGG u. Prinzip d. Täter- orientierung d. JStR u. Wirkung auf die üblichen Jugendlichen zweifelhaft

Andere Auffassung (Schaffstein/Beulke):

-         Soll nur bei der Verhängung, nicht aber bei der Bemessung ausgeschlossen werden

1. Aussetzung zur Bewährung

( § 21 JGG)

 

Rechtsnatur

-         Frage der Vollstreckung

 

Voraussetzungen

-         Jugendstrafe bis 1 Jahr: obligatorisch ausgesetzt, „wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen u. auch ohne die Einwirkung des Strafvollzug künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird“ (§ 21 I JGG) = Prognose bzgl. Legalverhalten, Nur spezialpräventive Motive zulässig

-         Jugendstrafe bis 2 Jahre: Gem. § 21 II JGG möglich, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1 die Vollstreckung im Hinblick auf die Erziehung des Jugendlichen nicht geboten ist. Dieses zusätzliche Merkmal hat jedoch in der Praxis keine selbständige Bedeutung

 

Bewährungszeit

-         § 22  : zwischen 2 u. 3 Jahren

-         § 26a:  Entsprechendes Verhalten führt nach Ablauf zu Erlass

-         § 26a: Widerruf bei erneuter Straffälligkeit, Verstoß gegen

                 Weisungen/Auflagen = Vollstreckung der J-Strafe

-         § 26 II: Richter kann v. Widerruf absehen, Widerrufsgründe 

                   äußerst restriktiv handhaben

 

Bewährungshilfe

-         § 24: für max. 2 Jahre unterstellt

-         § 23: Weisungen u. Auflagen

 

Exkurs: Bewährungshilfe

-         Meist in die jeweilige Justizbehörde eingegliedert, i.d.R. hauptamtlich tätig

-         Aufgaben: Bewährungshilfe u. Überwachung

-         Recht: Zutrittsrecht, Auskunftsrecht (§ 24 III S.4,5), eingeschränktes Weisungsrecht

-         Richter gegü. Weisungsgebunden + Auskunftspflichtig (§ 25 S. 2, 3 JGG)

2. Vorbewährung

§ 57 I JGG

Inhalt

-         Nicht gesetzlich geregelt, sondern richterliche Praxis

-         Angewandt, wenn günstige Prognose (§ 21 I JGG) nicht erstellt werden kann

-         Jugendstrafe u. offen lassen, ob zur Bewährung

-         Frist setzen: Jugendlicher muss beweisen, dass er Bewährung „verdient“ hat

-         Meistens: gleichzeitig Weisungen (§ 8 II S. 1, 10, 15 JGG) sich Bewährungshelfer zu unterstellen

-         Frist max. 3 Monate: Beschleunigungsgrundsatz

 

Kritik

Befürworter

-         bessere Prognosemöglichkeit / erzieherische Wirkung

-         Wortlaut d. § 57 I S. 1, 59 I S. 2 weist auf Zulässigkeit hin

Gegner

-         solche Maßnahme stehe unter Vorbehalt d. Gesetzes, Rechtsgrundlage sei nicht gegeben

-         Keine Regelungslücke, wegen anderen Möglichkeiten

3. Aussetzung der Verhängung

(§ 27 JGG)

Inhalt

-         Schuldspruch ergeht, aber wegen Zweifeln am Bestehen v. schädlichen Neigungen (gilt nicht für schwere der Schuld) kann Richter die Verhängung v. J-Strafe für bestimmte Zeit aussetzen

-         Bewährungszeit (§ 28): zwischen 1-2 Jahren

-         Bewährungshelfer unterstellt (§ 29)

-         Weisungen u. Auflagen (§ 29 S. 2 i.V.m. 23 JGG)

-         Stellt sich in der Bewährungszeit schädliche Neigungen Heraus, so erkennt der Richter nun auf Jugendstrafe (auch Bewährung gem. § 21 JGG möglich), sonst: Tilgung des Schuldspruchs, § 30 JGG

 

Systematik (Wiederholung)

-         Aussetzung bei § 21: die Vollstreckung

-         Aussetzung bei § 27: die Verhängung

-         Aussetzung bei § 57: Entscheidung über die Bewährung

-         Bei Aussetzung zur Bewährung: Aussetzung (§ 27) wegen Zweifel an schädlichen Neigungen (§ 17 II)

-         Bei Aussetzung der Vorbewährung: Aussetzung (§ 21) wegen  Zweifel an einer günstigen Prognose

 

Einstiegsarrest (Streit)

Umstritten, ob die Aussetzung der Verhängung (§ 27) mit der Anordnung von Jugendarrest verbunden werden Kann

Bei einfachen Jugendstrafen ist diese Verbindung ausgeschlossen (§ 8 II): § 27 stellt einen Grenzfall dar

Eine Ansicht: Verbindungsmöglichkeit (+)

-         Jugendlicher, der definitiv keine schädlichen Neigungen besitzt und gegen den daher Jugendarrest angeordnet werden könne, sei schlechter gestellt als ein Jugendlicher, bei dem schädliche Neigungen noch zweifelhaft seien

-         Einstiegsarrest mache dem Verurteilten den Ernst der Situation deutlich / wirke günstig auf Bewährungszeit

-         In der Praxis würde dann statt Jugendarrest, U-Haft angeordnet, welcher weit schlimmere Folge habe

Gegenansicht: V-Möglichkeit (-): unzulässige Doppelbestrafung,   

                        wenn hinterher doch noch J-Strafe verhängt wird

-         Jugendarrest ist nur für „Gutgeartete“, bei denen gerade keine Jugendstrafe geboten ist (§ 13 I JGG) u. würde als Einstiegsarrest seine eigentliche Bestimmung verlieren

-         Vielfalt v. anderen Sanktionsmöglichkeiten (Weisungen Auf-lagen vorhanden: Keine Notwendigkeit für Einstiegsarrest

-         Gesetzgeber (1990) hat Einstiegsarrest bewusst abgelehnt

-         De lege lata = Kopplung „Arrest - § 27“ unzulässig

Aktuelle Stimmen: fordern gesetzliche Einführung d. Einstiegsarrests

-         Stigmatisierung des Täters (Risiko)

-         Kopplung würde in der Praxis Regel (Risiko)

Merke:

-         Verbindung Jugendarrest /Aussetzung z. Bewährung unzulässig

-         Gleicher Streit auch: Anordnung v. Heimerziehung (§ 12 Nr. 2 neben den §§ 21, 27 JGG; H.M.: Verbindung (-)

4. Aussetzung des Strafrestes

(§ 88 JGG)

Ebenfalls eine Aussetzung zur Bewährung kann vor Verbüßen der vollen Jugendstrafe gem. § 88 JGG angeordnet werden

Voraussetzungen

-         6 Monate bzw. 1/3 (bei einer Jugendstrafe über einem Jahr) bereits verbüßt sind § 88 II