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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet

Pflichtverteidiger auf Anfrage

 

   Deutschland         USA

German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union

RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

Strafen und sonstige Folgen eines Strafverfahrens

                    Geldstrafe - Freiheitsstrafe - Maßregeln

 

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:  http://www.rechtsanwalt-louis.de

 

Welche Strafe erwartet mich? 

Leider gibt es keinen „Strafkatalog“, welcher diese Antwort konkret beantwortet. Das Gesetz liefert lediglich einen Strafrahmen (z.B. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) für einzelne Delikte.

Quelle für die einzelnen Strafdelikte ist das StGB (Strafgesetzbuch). Hinzu kommen noch Nebenstrafgebiete wie z.B. das Betäubungsmittelgesetz.

Die Frage, wie hoch Sie bestraft werden, gehört zu der wichtigsten Frage, welche einer Klärung bedarf.

Ich kann, wenn ich die Gesamtumstände würdige, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen. Nachstehend finden Sie Informationen über die verschiedenen Strafen des deutschen Rechtssystems und ihre Zusammensetzung.

In diesem Zusammenhang darf ich Sie vorab mit unserem System etwas vertrauter machen und sodann in einer persönlichen Beratung vor Ort, telefonisch bzw. per E - Mail auf Ihren konkreten Fall eingehen und freue mich auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen.

 

           

         Im Namen des Volkes

           Urteil

 

 

 

Welche Strafen können gegen Sie verhängt werden?

Strafen

Hauptstrafe

-         Geldstrafe             § 40 StGB

-         Freiheitsstrafe       § 38 StGB

Nebenstrafen

-         Fahrverbot             § 44 StGB

 

Nebenfolgen

 

-         Verlust der Amtsfähigkeit, des  Wahlrechtes  § 45 StGB

-         Verfall § 73ff. StGB

-         Entziehung §§ 74ff. StGB

 

Maßregeln der Besserung und Sicherung

(§§ 61 ff. StGB)

 

-         Psychiatrisches Krankenhaus

-         Entziehungsanstalt

-         Sicherungsverwahrung

-         Führungsaufsicht

-         Entziehung der Fahrerlaubnis

-         Berufsverbot

Wann wird eine Geldstrafe verhängt? 

Die Geldstrafe stellt die häufigste Bestrafung dar.

Sollte es sich um ein nicht schwerwiegendes Delikt (z.B. Diebstahl) handeln und sind Sie nicht vorbestraft, dann können Sie mit einer Geldstrafe rechnen.

Die Höhe der Bestrafung wird etwa ein Nettomonatsgehalt, also 30 Tagessätze, betragen.

Beachten Sie, dass Sie ab 90 verhängten Tagessätzen als „vorbestraft“ gelten.

Im einzelnen kann ich Ihnen diesbezüglich eine genaue Prognose geben. Kontaktieren Sie mich, um sich zu informieren.

Wie berechnet sich eine Geldstrafe?

Die Geldstrafe wird in 2 Schritten festgelegt:

-         Tagessatzanzahl festlegen (§ 40 I StGB)

      Schuld des Täters und generalpräventive Ziele

-         Tagessatzhöhe bestimmen (§ 40 II StGB)

            persönliche u. wirtschaftliche Verhältnisse - Nettoeinkommen

Es dürfen 5 bis 360 Tagessätze verhängt werden. Eine Tagessatzhöhe beträgt 1 Euro bis 5000 Euro.

Ich errechne Ihnen, welche Strafe auf Sie zukommen könnte.

Was ist eigentlich eine Bewährungsstrafe?

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist eine sog. positive Sozialprognose. Ob eine solche in Ihrem Fall vorliegt, muss einzeln geprüft werden.

Der Strafverteidiger kann in der Hauptverhandlung und in einem Plädoyer oft noch eine Bewährungsstrafe „rausholen“. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden. Es ist nämlich nicht selbstverständlich, dass eine Freiheitsstrafe  zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb brauchen Sie eine gute Strafverteidigung.

Die Freiheitsstrafe wird auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren ausgesetzt. Wird der Verurteilte in dieser Zeit wieder straffällig, so droht ein Widerruf der Aussetzung. Ein Verteidiger kann dies u.U. jedoch verhindern.

Nicht selten wird bei Straffälligkeit während der Bewährungszeit  noch einmal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen oder  lediglich eine Geldstrafe verhängt. Dieses Ziel strebe ich in meiner Verteidigung an.

Wer während der Bewährungszeit strafrechtlich nicht in Erscheinung tritt, dem wird die Strafe erlassen.

Was ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung und welchen Vorteil hat sie?

Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten ist aus den Einzelstrafen grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe oder Gesamtgeldstrafe zu bilden. Einfacher gesagt: Hätten die verschiedenen Strafen in einem früheren Verfahren (theoretisch) verhängt werden und hätte eine Gesamtstrafe gebildet werden können, so sind sie auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich so zu behandeln.

Da die Zusammenfassung verschiedener Straftaten in einem Verfahren oft von Zufälligkeiten abhängt, soll die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Urteil oder durch Beschluss die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile ausgleichen.

In welchen Schritten wird die Gesamtstrafe gebildet?

3.  Gesamtstrafenbildung

Hat der Angeklagte mehrere in Tatmehrheit stehende Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden,  so ist gemäß § 53 I StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Im Regelfall ist auf eine einheitliche Gesamtgeld- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen (vgl. §§ 53 II 1, 54 I 2 HS. 2, III StGB).

a)  Festlegung der Einzelstrafen für jede Tat nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Regel- bzw. Sonderstrafrahmen, § 50 StGB beachten!).

b)  Feststellung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (=Einsatzstrafe), § 54 I 2 StGB.

c)  Bestimmung des Gesamtstrafenrahmens (§ 54 I 2 u. II 2 StGB): Die Einsatzstrafe wird erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

d)  Zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 I 3 StGB).

Wichtig:

-         Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, so kann die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen.

-         Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe kann das Gericht ausnahmsweise auf Geldstrafe auch gesondert erkennen (§ 53 II 2 StGB).

Wo finde ich die Bewährungshilfe in Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Marl und Mühlheim?

Sollten Sie der Bewährungshilfe unterstellt werden, dann werden Sie mit einer der folgenden Bewährungshilfen im Ruhrgebiet Kontakt aufnehmen müssen.

Ein Bewährungswiderruf droht dann, wenn Sie in der Bewährungszeit wieder straffällig werden. Sie können sodann regelmäßig einen Pflichtverteidiger bestellen. Rechtsanwalt Clemens Louis übernimmt auch Pflichtverteidigungen.

Ich kann mich von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten  Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

 

Bewährungshilfe Essen I

Huyssenalle 99 - 103
45128 Essen

Telefon (02 01) 4 36 89-0
Telefax (02 01) 4 36 89-77

Bewährungshilfe Essen II

Rüttenscheider Platz 10
45130 Essen

Telefon (02 01) 74 99 2-0
Telefax (02 01) 74 99 2-29

Bewährungshilfe Essen III

Kastanienallee 52 - 54
45127 Essen

Telefon (02 01) 8 20 28-0
Telefax (02 01) 23 82 77

Bewährungshilfe Gelsenkirchen

Dickampstraße 12
45879 Gelsenkirchen

Telefon (02 09) 1 79 94-0
Telefax (02 09) 1 79 94-99

Bewährungshilfe Gelsenkirchen - Buer

St. Urbanuskirchplatz 3
45894 Gelsenkirchen

Telefon (02 09) 3 86 30 8-0
Telefax (02 09) 3 86 30 8-10

Bewährungshilfe Gladbeck

Friedrichstr. 59
45694 Gladbeck

Telefon (0 20 43) 2 96 60
Telefax (0 20 43)
2966 - 20

Bewährungshilfe Marl

Herzlia-Allee 7
45770 Marl

Telefon (0 23 65) 95 86-0
Telefax (0 23 65) 95 86-20

Bewährungshilfe Mühlheim an der Ruhr

Mellinghofer Str. 261A, 45475 Mülheim,

Telefon (0208) 740769-0

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB setzt eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs voraus. Diese Bestrafung soll eine Denkzettelwirkung entfalten. Mit Ablauf des Fahrverbotes erhalten Sie ihren Führerschein wieder.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist weitreichender als ein Fahrverbot. Sie werden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen betrachtet und Ihr Führerschein wird nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiedererteilt. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist sodann die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese muss Ihnen jedoch nicht nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist Ihren Führerschein wiedererteilen.

Wann wird ein Ausländer wegen besonderer Gefährlichkeit ausgewiesen?

Das "Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
Ausländergesetz" bestimmt folgendes:

(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG), wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.


(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2.
den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

3.
sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,

4.
wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder

5.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.

(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entscheiden. Auf minderjährige Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.

Wichtig:

Es handelt sich vorliegend also auch um sog. "Kann-Vorschriften". Eine gute Verteidigung kann verhindern, dass das Gesetz überhaupt zur Anwendung kommt. Sollte es zur Anwendung kommen, dann prüfe ich, ob eine Ausweisung rechtmäßig ist.

Lassen Sie sich durch Louis Michaelis umfassend beraten und vertreten: Bundesweite Strafverteidigung

Rechtsanwalt Clemens Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.

Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.

Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Krefeld, Unna, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a.

Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten.

 

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Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht:

Amtsgericht und Landgericht: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken -   Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln - Gronau

Bei Fragen zu den nachstehenden Delikten:

 
bulletKörperverletzung, Betrug, Bedrohung, Nötigung, Hehlerei
bulletVerstoß gegen das BtMG BtM, Brandstiftung, Drogen am Steuer
bulletRaub, Computerbetrug, Diebstahl, Erpessung,
bulletFalschaussage, Meineid, Fahrlässige Körperverletzung,
bulletGefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Vergewaltigung,
bulletGefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Meineid,
bulletRäuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung, Strafvereitelung
bulletBesitz & Verbreitung von Kinderpornographie, Beleidigung,
bulletUrkundenfälschung, Sexueller Missbrauch von Kindern, Mord
bulletVerstoß gegen das Waffengesetz, Vortäuschung einer Straftat
bulletWiderstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
bulletTrunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis
bulletGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Schwarzarbeit
bulletBegünstigung, Strafvereitelung, Unfallflucht, Menschenhandel
bulletBeleidigung, Verstoß gegen das WaffenG,
bullet- Versuch - gewerbsmäßig - Bande - besonders schwere Fall -