Untersuchungshaft – Tipps und Tricks

Festnahme

Wann muss man damit rechnen, in Untersuchungshaft zu kommen?

Um in Untersuchungshaft zu kommen, Sie müssen einer Tat dringend tatverdächtig sein und es muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Meist handelt es sich dabei um: Verstoß gegen das BtMG, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Mord, Totschlag oder ähnliche Delikte.

Dringend tatverdächtig ist man dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte der Täter einer Straftat ist.

Haftgründe sind: eine schwere Straftat, Flucht, Sich-Verborgen-Halten und Verdunklungsgefahr.

Familienmitglieder können Einzelbesuchserlaubnisse bekommen. Telefongespräche werden jedoch nur im Einzelfall genehmigt. Sie (oder Ihre Familie) sollten umgehend mich zu Rate ziehen, wenn Sie in Untersuchungshaft kommen sollten.

Rufen Sie mich unter 02013104600 an, um umgehend eine Besuchserlaubnis für die JVA beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Wenige Stunden später kann ich dann den Betroffenen im Gefängnis besuchen und beraten.

Wie lange darf eine Untersuchungshaft denn angeordnet werden?

In der Regel können Sie bis sechs Monate, wenn der Haftbefehl nicht schon davor außer Vollzug gesetzt wird, in Untersuchungshaft festgehalten werden.

Sollten die Voraussetzungen (s.o.) nicht mehr vorliegen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen, dann wird der Haftbefehl aufgehoben und Sie kommen frei.

Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen können Sie jedoch über die sechs Monate hinaus festgehalten werden.

Wie kann ich (oder mein Verteidiger sich) gegen die Untersuchungshaft zur Wehr setzen?

Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde. Dieser erlässt der Haftrichter, welchem Sie nach Ihrer Festnahme durch die Polizei zugeführt werden.

Durch die Haftprüfung, die ich beantrage, wird der Haftbefehl geprüft. Sollte der Haftrichter diesen jedoch nicht aufheben, dann kann gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Haftbeschwerde eingelegt werden. Genau hier hilft Ihnen meine Erfahrung.

Bedenken Sie, dass wir seit dem Jahre 2005 im Bundesgebiet ausschließlich Strafrecht praktizieren und wir bereits in vielen, teilweise sehr presseträchtigen und spektakulären Verfahren, eine Haftverschonung oder Aufhebung des Haftbefehls erwirken konnten.

Zu Einzelheiten der Haftprüfung wenden Sie sich an mich.

Ich beantrage grundsätzlich sofort eine Haftprüfung bei Übernahme des Mandats, um nicht wertvolle Zeit zu verschenken, wenn eine solche Maßnahme Erfolg verspricht.

In einigen Fällen kann ich erwirken, dass Sie wieder aus der Haft entlassen werden.

Wir wissen, durch unsere langjährige Erfahrung, dass Sie, als Familie, Freundin oder Ehepartnerin besonders unter der Untersuchungshaft leiden. Dies gilt insbesondere für die Kinder. Wir sind hier sehr feinfühlig und verständnisvoll und werden Sie auf der Reise gut begleiten.

Hierbei hat sich immer wieder bewährt, dass ich für meine Mandanten immer zu erreichen bin und auch am Wochenende für Kummer und Sorgen ein offenes Ohr habe.

Dringender Tatverdacht

Sie müssen der Tat „dringend verdächtig“ sein. Selbstredend ist das Auslegungssache und wird durch mich durch Hinzuziehung der Ermittlungsakte überprüft. Ich prüfe, also, ob eine „erhebliche“, „große“ oder „hohe“ Wahrscheinlichkeit, dass Sie der Täter sind.

Entscheidend ist hier der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann hier der Strafverteidiger die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.

Der Tatverdacht muss sich nämlich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen in keinem Fall aus.

In vielen Verfahren konnten wir eine Haftentlassung erreichen in dem wir den dringenden Tatverdacht angegriffen haben.

Haftgrund Fluchtgefahr

Fast formelhaft wird dieser Haftgrund bei Ausländern bejaht. Es lassen sich immer familiäre Beziehungen ins Heimatland (z.B. Polen, Russland, Albanien, Rumänien usw.) zurückverfolgen, welche den Ermittlungsbehörden eine Rechtfertigung der Annahme liefert, dass Sie sich absetzen werden, um einer Bestrafung zu umgehen.

Haftprüfungen werden nämlich oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z.B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch einer Bewährungsstrafe erwirkt werden, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann.

In diesem Zusammenhang zeige ich immer Ihre meist engen Bindungen zu Ihrer Frau, Ihren Kindern, Freunden und Bekannten in Deutschland. Möglicherweise haben Sie auch einen festen Beruf welchen Sie ausüben. Die Straferwartung kann, wie die vorbezeichneten Ausführungen zeigen, ebenfalls geringer sein, als zunächst angenommen.

Wie kann ich in Erfahrung bringen ob und wo jemand in Untersuchungshaft ist?

Sollten Sie (z.B. als Familienangehöriger) ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie sich bei der örtlichen Polizei sich danach erkundigen. Bringen Sie hierzu bitte Ihre Ausweispapiere mit. Selbstverständlich kann ich diese Recherche auch für Sie übernehmen.

Wenden Sie sich direkt an die JVA. Adressen der JVA Essen und NRW finden Sie hier:

Justizvollzugsanstalten in Nordrhein – Westfalen

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Justizvollzug/index.php

Justizvollzugsanstalt in Essen

http://www.jva-essen.nrw.de/

Krawehlstr. 59, 45127 Essen, Tel: 0201 – 7246 – 0 Fax: 0201 – 7246 – 415

Bei welchen Delikten wird oft Untersuchungshaft angeordnet

Betrug, Bedrohung, Verstoß gegen das BtMG BtM, Raub, Vergewaltigung, Mord, Totschlag, Räuberischer Diebstahl, Gewaltdelikte