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Bundesweite Kanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis Bismarckstr. 7 45128 Essen Tel: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 @: info@re info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland E- Mail Anfragen werden binnen 12 Stunden beantwortet Pflichtverteidiger auf Anfrage Choose your Language: German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union Advocaten Strafrecht Duitsland RA Louis ist Mitglied:
Anwaltsverein Essen
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Verstoß gegen das BtMG: Anklageschrift - Eröffnung der Hauptverhandlung - Beweismittel - Zeugen - Gerichtstermin -Pflichtverteidiger - Strafprozess - Eröffnungsbeschluss - Rechtsmittel -
L o u i s & M i c h a e l i s Bundesweite Strafverteidigung Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz) 45128 Essen Telefon: 0201 - 310 460 - 0 Fax: 0201 - 310 460 - 20 E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de Internet: http://www.rechtsanwalt-louis.de
Was passiert, wenn Sie eine Anklageschrift durch ein Gericht erhalten? Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstoß gegen das BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren dadurch erledigen, dass sie Anklage in der Sache zum Amtsgericht, Schöffengericht, Landgericht Anklage erhebt. Besonders bei harten Drogen: Heroin, Kokain, aber auch bei mittelgefährlichen Drogen: Amphetamin und XTC ist dies ein regelmäßiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Die Zeiten, in denen die Staatsanwaltschaft von der Anklage bei dem Besitz, der Einfuhr und dem Handel von weichen Drogen: Haschisch und Marihuana oft abgesehen hat, sind vorbei. Wir verzeichnen immer mehr Anklagen bei geringfügigen Mengen von Cannabis. Mit der Zustellung der Anklage haben Sie damit zu rechnen, dass Sie in der nächsten Zeit eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten und sich dort als Angeklagter verantworten zu müssen. In diesem Fall sollten Sie umgehend mit mir Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sie haben nun eine Woche (oder mehr) Zeit, um sich gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, Zeugen und Beweismittel zu benennen und die Anklage zu prüfen, § 201 I StPO. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 - 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Ich werde sofort Akteneinsicht beantragen und nötige Anträge stellen. Selbstverständlich wird die Frist dadurch verlängert. Bedenken Sie, dass Strafverteidiger die Sprache der Richter kennen und im Zweifel auch den einzelnen Richter kennen. Dies ist ein großer Vorteil, welchen Sie sich zu Nutzen machen sollten. Unsere Kanzlei betreut hunderte von Mandanten im Jahr und wir sind spezialisiert auf Verteidigung in Drogensachen. Oft entscheidet eine Verteidigung, also die Frage, wie sie sich zur Sache einlassen, ob Sie § 31 BtMG für sich gewinnbringend genutzt haben, ob Sie die die Drogenberatung in Anspruch genommen haben, über den Umstand, ob noch eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt werden kann. Diese Aspekte werden von uns geprüft. Sie erhalten genaue Anweisungen, wie Sie sich zu verhalten haben. Wir coachen Sie in Bezug auf die anstehende Gerichtsverhandlung. Gegebenenfalls werde ich beantragen, dass die Anklage nicht zugelassen wird. Damit endet das Verfahren in diesem Verfahrensabschnitt. In einigen Fällen könnten wir auch zu diesem Stadium erwirken, dass in Ihrer Abwesenheit ein sog. Strafbefehl nach § 408a StPO ergeht, sie also das Urteil nach Hause geschickt bekommen. Einstellungen des Verfahrens ist auch zu diesem Zeitpunkt möglich. Pflichtverteidiger: Anwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens: Mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden: "Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen." Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor dem Amtsgericht und Landgericht als Pflichtverteidiger. Unter anderem betreue ich regelmäßig die Städte: Bochum - Bottrop - Dortmund - Duisburg - Essen - Gelsenkirchen - Hagen - Hamm - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen - Recklinghausen - Unna - Wesel - Ennepe - Kleve - Münster - Krefeld - Bocholt - Ahaus - Lüdinghausen - Nordhorn - Siegen - Dinslaken - Geldern - Haltern - Marl - Dorsten - Gladbeck - Hattingen - Sprockhövel - Gütersloh - Coesfeld - Borken - Dülmen - Rheine - Senden - Nottuln – Gronau Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz. Ich kläre sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Pflichtverteidiger werden dann bestellt, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird: § 29a BtMG, § 30 BtMG, § 30a BtMG, Sie mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen haben (sie stehen also unter laufender Bewährung) oder sich seit 3 Monaten in Haft befinden (Untersuchungshaft). Selbstverständlich können Sie mir auch Ihre Anklage faxen bzw. E - Mailscannen. Ich werde Sie sodann kontaktieren. Was passiert, wenn der Angeklagte einfach nicht zur Hauptverhandlung kommt? Es kommt nicht selten vor, dass der Angeklagte erst überhaupt nicht zu einer Hauptverhandlung kommt. Davon ist jedoch dringend abzuraten, denn er wird seine Situation dadurch nicht verbessern. Es besteht die Pflicht zu erscheinen. Sollten Sie dennoch der Hauptverhandlung fernbleiben, dann müssen Sie dies entschuldigt tun. Wenn Sie nämlich der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, wird das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen, bzw. eine polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin erwirken. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht einen sog. Strafbefehl erlassen. Spätestens jetzt sollten Sie sich einem Strafverteidiger anvertrauen. Gehen Sie davon aus, dass Sie bei der nächsten Polizeikontrolle zunächst von der Polizei festgehalten werden. Dazu muss es jedoch nicht kommen, da Sie sich zunächst einem Rechtsanwalt anvertrauen können.
Ich überprüfe, ob diese Mängel aufweisen, denn die Form und der Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses müssen korrekt sein. So kann unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Insbesondere will ich einen immer wiederkehrenden Fehler in Annklageschriften hervorheben. Die Tat als solches muss in der Anklage hinreichend „konkretisiert“ werden. Eine Anklage hat Ihren Sinn und Zweck darin, eine konkrete Tat, an einem konkreten Tag, bzw. in einem konkreten Zeitraum, festzuhalten. Die gesetzlichen Merkmale, welche für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen, sollten nunmehr auf die Ihnen vorgeworfene Tat (Sachverhalt) ausgelegt werden. Der Sachverhalt soll demnach in die konkreten Paragraphen „gepresst“ werden. Gelingt dies nicht, so ist die Anklage meist fehlerhaft. Hier zeigt sich deutlich, dass Strafverteidigung einen Blick für das Detail bedeutet. Jedes Schriftstück des Mandanten muss mit Sorgfalt überprüft werden. Bei Drogendelikten leidet die Anklageschrift oft an der Benennung der Art der Drogen, die Mengen mit den Handel getrieben wurden und natürlich die Anzahl der Fälle. Dies stellt nicht grds. eine Unfähigkeit der Staatsanwaltschaft dar, sondern hat häufig den Hintergedanken, dass man zunächst mehr mögliche Fälle anklagt und diese sodann in der Hauptverhandlung nach § 154 I StPO reduziert. Insbesondere bei Telefonüberwachungen wir meist eine kodierte Sprache benutzt. Insoweit wird die Anklage meist eine falsche Dekodierung der konspirativen Gespräche vornehmen. So können plötzlich aus 10 g Kokain 100 g Kokain werden. Ziel sollte es sein, von der Anzahl an Fällen herunterzukommen. Dort stellen wir wesentliche Weichen für Ihr Drogenverfahren. Strafklageverbrauch? Keine Doppelbestrafung Ihrer Person Bei einer Anklage werde ich auch prüfen, ob ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Insbesondere bei vielen Verurteilungen wegen des Verstoßes gegen das BtMG sollte immer im Auge behalten werden, wegen welcher Fälle der Mandant bereits verurteilt wurde. Manche Sachverhalte haben viele Teilakte, aus welchen bereits eine Verurteilung erfolgt sein könnte. Sollten Sie wegen eines Teilakts verurteilt worden sein oder dieser bereits eingestellt worden sein, dann könnte der Anklageanspruch des Staates bereits verbraucht sein. Sind Sie überhaupt verhandlungsfähig? Bei Krankheit und altersbedingten Gebrechen kann eine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen sein. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen und sodann vorzutragen. Die Folgen einer Verhandlungsunfähigkeit sind: - Vorläufige Einstellung des Verfahrens - Endgültige Einstellung des Verfahrens Die alleinig körperliche und geistige Anwesenheit in einer Hauptverhandlung führt nicht automatisch zu einer Verhandlungsfähigkeit. Vielmehr muss der Angeklagte das Geschehen bei Gericht geistig aufnehmen, es gedanklich verarbeiten und sich sodann äußern bzw. handeln können bzw. dies dem Verteidiger antragen. Dies kann selbstverständlich im Zusammenhang mit dem vergangenen Drogenkonsum stehen. Beachten Sie jedoch, dass eine vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit auch zur Folge haben kann, dass die Hauptverhandlung ohne Sie durchgeführt wird. Keine Anklage, wenn die Straftat verjährt ist. Verjährung führt dazu, dass eine Straftat auch nicht mehr angeklagt werden kann. Folgende Verjährungsfristen gelten nach § 78 Strafgesetzbuch bei Straftaten: (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. Termin vereinbaren mit Strafverteidiger Clemens Louis Strafverteidiger & Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet für Strafrecht:
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