Bundesweite Kanzlei für Strafrecht                                                                                                                                           

          

  

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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Clemens Louis

Bismarckstr. 7  45128 Essen     

Tel:            0201 - 310 460 - 0  Fax:            0201 - 310 460 - 20 @: info@re  

info@rechtsanwalt-louis.de www.rechtsanwalt-louis.de www.strafverteidiger-louis.de

Bundesweite Strafverteidigung an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland

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Pflichtverteidiger auf Anfrage

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German Criminal Defence Lawyer and Member in the Council of the Bars and Law Societies of the European Union

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RA Louis ist Mitglied:

Anwaltsverein Essen

 

 

Verstoß gegen das BtMG:

Haftbefehl / Untersuchungshaft / Haftsachen

JVA Essen - Duisburg - Bochum - Dortmund - Kleve - Geldern - Dinslaken - Düsseldorf - Wuppertal - Krefeld

 

 L o u i s &  M i c h a e l i s

  Bundesweite Strafverteidigung

  Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

  45128 Essen

  Telefon:  0201 - 310 460 - 0

  Fax:         0201 - 310 460 - 20

  E-Mail:    info@rechtsanwalt-louis.de

  Internet:   http://www.rechtsanwalt-louis.de

 

Louis & Michaelis: Kanzlei für Strafrecht in Essen

Wir beraten, vertreten und verteidigen Personen, welche sich derzeit in Haft bzw. Untersuchungshaft  wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG befinden. Rufen Sie uns an und wir organisieren den Rest.

 Insbesondere: JVA: Essen - Duisburg - Bochum - Dortmund - Kleve - Geldern - Dinslaken - Düsseldorf - Wuppertal können wir Mandanten umgehend aufsuchen.

Wir suchen den Inhaftierten in der JVA auf und besprechen das weitere Vorgehen mit diesem. Wir zeigen die Verteidigung des Inhaftierten an, überprüfen die Akten  und den Haftbefehl.

Wir beantragen einen Haftprüfungstermin und stellen die nötigen Anträge: z.B.: Aufhebung des Haftbefehls und Haftverschonung und Beiordnung als  Pflichtverteidiger.

Sie werden als Angehörige umfassend in das Verfahren eingebunden. Wir besorgen Ihnen eine Generalvollmacht, damit Sie die alltäglichen Dinge Ihres Angehörigen regeln können. Wir beantragen eine Besuchserlaubnis in der jeweiligen Haftabteilung für Sie und klären Sie über der die Besuchszeiten und den Ablauf des Besuchs in der Justizvollzugsanstalt auf.

Bedenken Sie, dass wir über die nötige Erfahrung verfügen, um Ihr Verfahren gewinnbringend zu gestalten. Wir haben bereits unzählige klein- und Großverfahren (z.B. International organisierter Kokainhandel) im Bundesgebiet erfolgreich verteidigt. Dabei sind wir insbesondere auf die Einfuhr, Besitz und Handel als Mitglied einer Bande, die mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmittels Handel treibt, spezialisiert. Rechtsanwalt Louis wurde in der Abteilung für organisierte Kriminalität ausgebildet und wird von hunderten von Mandanten jährlich für ihre Verteidigung mandatiert. Dabei haben verteidigen wird die ganze Palette an Drogen: Marihuana, Heroin, Kokain, Amphetamin u.a.

Bitte nehme Sie umgehend Kontakt mit uns auf, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Sie können uns die erforderlichen Date: Name und Geburtsdatum des zukünftigen Mandanten telefonisch unter der Rufnummer 0201 - 310 - 4600 mitteilen.

Wann muss man damit rechnen, in Untersuchungshaft zu kommen? 

Sie müssen einer Tat dringend tatverdächtig sein und es muss ein Haftgrund bestehen.

Dies kann bei allen Arten von Drogen: Marihuana - Haschisch - Amphetamin - Kokain - Heroin und XTC passieren. Insbesondere, wenn sie diese von Holland aus in die Bundesrepublik Deutschland einführen bzw. mit nicht geringen Mengen Handel treiben. Insbesondere kann auch der Besitz einer nicht geringen Menge an Drogen einen dringenden Tatverdacht ergeben.

Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist. Dies ist den Fällen, in denen die Drogen bei Ihnen aufgefunden wurden, meist leicht zu begründen. Weit aus schwieriger wird es, wenn lediglich eine Telefonüberwachung bzw. eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, einen intensiven Tatverdacht zu begründen. In diesen Fällen kann der dringende Tatverdacht oft ausgehebelt werden.

Entscheidend ist hierbei der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann der Strafverteidiger diesbezüglich die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.

Der Tatverdacht muss sich nämlich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen in keinem Fall aus.  

Haftgründe sind: eine schwere Straftat, Fluchtgefahr, Sich-Verborgen-Halten und Verdunklungsgefahr.

Fluchtgefahr als häufigster Haftgrund bei Verstoß gegen das BtMG:

Meine Mandanten und deren Angehörige wundern sich oft, warum eine Fluchtgefahr bestehen soll.

Hierzu will ich einige Anmerkungen machen: Feste soziale Bindungen, ein fester Wohnsitz, ein Arbeitsverhältnis, Familie und Kinder sind tauglich, um einen Anreiz der Flucht entgegenzuwirken. Sollten diese vorhanden sein, dann besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Mandant der Haft verschont wird.

Fast formelhaft wird dieser Haftgrund bei Ausländern bejaht. Es lassen sich immer familiäre Beziehungen ins Heimatland (z.B. Polen, Russland, Albanien, Rumänien usw.) zurückverfolgen, welche den Ermittlungsbehörden eine Rechterfertigung der Annahme liefert, dass Sie sich absetzen werden, um einer Bestrafung zu entgehen.

Haftprüfungen werden nämlich oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z.B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann), potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch eine Bewährungsstrafe erwirkt werden, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann.

Ich werde in einer Haftprüfung / Haftbeschwerde überprüfen lassen, ob Haftgründe bestehen. Wir haben solche Verfahren bereits unzählige Male durchgeführt und konnten diesbezüglich überdurchschnittliche Erfolge erzielen.

In diesem Zusammenhang zeige ich immer Ihre meist engen Bindungen zu Ihrer Frau/Ihrem Mann, Ihren Kindern, Freunden und Bekannten in Deutschland auf. Möglicherweise haben Sie auch einen festen Beruf welchen Sie ausüben. Die Straferwartung kann, wie die vorbezeichneten Ausführungen zeigen, ebenfalls geringer sein, als zunächst angenommen.

Wie kann ich mich (oder mein Verteidiger sich) gegen die Untersuchungshaft zur Wehr setzen?

Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde. Diesen erlässt der Haftrichter, welchem Sie nach Ihrer Festnahme durch die Polizei zugeführt werden.

Durch die Haftprüfung, welche ich beantrage, wird der Haftbefehl geprüft. Sollte der Haftrichter diesen jedoch nicht aufheben, kann gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Haftbeschwerde eingelegt werden. Genau hier hilft Ihnen meine Erfahrung.

Sollten Sie länger als drei Monate in Untersuchungshaft sein und von einer Haftbeschwerde bzw. Haftprüfung keinen Gebrauch gemacht haben, wird automatisch eine Haftprüfung eingeleitet. Den Haftprüfungsantrag begründe ich schriftlich und werde Sie zu dem Haftprüfungstermin begleiten.

Zu Einzelheiten der Haftprüfung wenden Sie sich an mich. Ich beantrage grundsätzlich sofort eine Haftprüfung bei Übernahme des Mandats, um nicht wertvolle Zeit zu verschenken. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass Sie wieder aus der Haft entlassen werden.

Sie haben vom Gericht ein Schreiben bekommen, mit dem Sie aufgefordert werden, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens / Ihrer Wahl zu benennen? Ansonsten wird Ihnen ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet? Wir vertreten Sie auch im Wege der Pflichtverteidigung. Sodann befindet sich Ihr Angehöriger länger als drei Monate in Haft und muss per Gesetz einen Verteidiger bestellt bekommen. Wenden Sie sich an uns.

Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob und wo jemand in Untersuchungshaft ist?

Sollten Sie (z.B. als Familienangehöriger) ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie sich bei der örtlichen Polizei danach erkundigen. Bringen Sie hierzu bitte Ihre Ausweispapiere mit. Selbstverständlich kann ich diese Recherche auch für Sie übernehmen.

Familienmitglieder können Einzelbesuchserlaubnisse bekommen. Telefongespräche werden jedoch nur im Einzelfall genehmigt. Sie (oder Ihre Familie) sollten umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wenn Sie in Untersuchungshaft kommen sollten.

Rufen Sie mich unter 0201 - 310 460 - 0 an, um umgehend eine Besuchserlaubnis für die JVA beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Wenige Stunden später kann ich dann den Betroffenen im Gefängnis besuchen und beraten.

Wie lange darf eine Untersuchungshaft denn angeordnet werden?

In der Regel können Sie bis sechs Monate, wenn der Haftbefehl nicht schon davor außer Kraft gesetzt wird, in Untersuchungshaft festgehalten werden.

Sollten die Voraussetzungen (s.o.) nicht mehr vorliegen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen, dann wird der Haftbefehl aufgehoben und Sie kommen frei.

Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen können Sie jedoch über die sechs Monate hinaus festgehalten werden.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Wir beraten Sie auch in vollstreckungsrechtlichen Fragen: Halbstafe, 2/3 Entlassung, Verlegung in den offenen Vollzug.

Festnahme durch den Zoll:

Falls Sie bei einem Einfuhrschmuggel oder einem sonstigen Verstoß gegen das BtMG an bzw. in der Nähe von der Grenze von Holland von der Polizei aufgegriffen wurden, wird einer der nachstehende Zollämter für Sie zuständig sein. Nachstehend erhalten Sie die Kontaktdaten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir erfragen Ihr Aktenzeichen und zeigen Ihre Verteidigung an.

Falls Sie festgenommen wurden bzw. sich in Polizeigewahrsam befinden, dann werden wir Sie umgehend aufsuchen, um Ihre Verteidigung zu übernehmen und Sie vor Ort zu betreuen.

Adressen & Notfalltelefon:

Hauptzollamt Bielefeld

Lohbreite 6
33607 Bielefeld

0521 30470‎

0521 3047100‎ - Fax

Hauptzollamt Düsseldorf

Am Stufstock 1-7
40231 Düsseldorf

0211 2101-0‎

0211 41792120‎ - Fax

0211 2101222‎ - Fax

Hauptzollamt Duisburg

Saarstr. 6
47058 Duisburg

0203 3008-0‎

0203 3008129‎ - Fax

Zolldienststellen Geldern

Max-Planck-Str. 5
47608 Geldern

02831 991580‎

Hauptzollamt Glanerbrücke

Enscheder Str. 49
48599 Gronau

02562 928-0‎

02562 928100‎ - Fax

Hauptzollamt Kleve

Nassauerstr. 12
47533 Kleve

02821 5970‎

02821 59755‎ - Fax

02821 597-67‎ - Fax

Hauptzollamt Mönchengladbach

Dohrweg 2
41066 Mönchengladbach

02161 65923-0‎

02161 65923-29‎ - Fax

Hauptzollamt Münster

Sonnenstr. 85
48143 Münster

0251 4814-0‎

0251 4814200‎ - Fax

Hauptzollamt Osnabrück

Meller Str. 272
49082 Osnabrück

0541 5066-0‎

0541 5066-111‎ - Fax

Zollamt Coesfeld Mobile Kontrollgruppe Coesfeld

Otterkamp 2
48653 Coesfeld

02541 8008-0‎

02541 800809‎ - Fax

Zollamt Bocholt

Kaiser – Wilhelm – Straße 33
46395 Bochold

02871 21 70 0

02871 21 70 100‎ - Fax

Zoll / Hauptzollamt Duisburg – Außenstelle Emmerich

Parkring 6
46446 Emmerich am Rhein

02822 – 96 10

02822 – 96 11 07 – Fax

Zoll / Hauptzollamt Duisburg – Außenstelle Emmerich

Rheinpromenade 1
46446 Emmerich am Rhein

02822 – 961 – 0

02822 – 961 201 – Fax

Hauptzollamt Osnabrück Dienstsitz Nordhorn

Stadtring 4
48527 Nordhorn

05921 7870‎

05921 787400‎ - Fax

Zollamt Bad Bentheim Autobahn

Achterberg 100
48455 Bad Bentheim

05924 7892-0‎

Zollamt Rheine / Hauptzollamt Münster

Neuenkirchener Str. 99
48431 Rheine

05971 9196‎

Bundespolizei Elten

Autobahn A3 Elten
46446 Emmerich am Rhein

02828 – 9156 – 0

Zollamt Lingen

Georgstr. 18
49809 Lingen

0591 91286-0‎

 Kanzlei Louis & Michaelis

 Rechtsanwalt bei Verstoß gegen das BtMG:

 Ermittlungsverfahren - Festnahme - Strafverfahren - U - Haft

 Notfalltelefon: 0201 - 310 - 4600

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