Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen

Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung

Wirtschaftsstrafrecht

Die herrschende Meinung schlussfolgert, wenn ein tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Bezug vorliegt, die Tat in Ausführung des Berufs erfolgt und durch die Tat Vertrauen missbraucht wird (streitig), liege Wirtschaftskriminalität vor. Die Rechtsprechung dagegen hält sich an den Straftatenkatalog des § 74c GVG, der die Zuständigkeit der Wirtschaftskammer begründet, da somit eine leichtere Abgrenzung möglich ist. Sutherland hat 1946 den Begriff des „white collar crime“ geprägt“.

Steuerhinterziehung, Betrug, Geldwäsche und Beitragsvorenthaltung.

Seit 2005 verteidigt Kanzlei Louis und Michaelis Mandanten im Bundesgebiet Wirtschaftsstrafverfahren.

In mehr als 10 Jahren Berufserfahrung haben wir viele Verfahren in diesem Bereich verteidigt, mit Millionen an Schäden und hierbei gute Ergebnisse für unsere Mandanten erzielt, wie Sie der Presse entnehmen können. Qualität kann man nachprüfen und Ihre Zukunft ist uns wichtig.

Wir verfügen über erhebliches Prozesswissen, gepaart mit wirtschaftlichem Verständnis.

Unsere Kanzlei ist zudem spezialisiert auf dem Gebiet der Revision. Wenn Sie durch das Landgericht verurteilt wurden, dann werden wir Ihr Verfahren durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Schicken Sie uns unverbindlich eine E – Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de um eine Verteidigung zu planen.

 

Kanzlei Louis & Michaelis Rechtsanwälte und Strafverteidiger Wirtschaftsstrafrecht
Kanzlei Louis & Michaelis Rechtsanwälte und Strafverteidiger Wirtschaftsstrafrecht

 

Vorab dürfen wir Sie zunächst an einigem Wissen zu diesem Thema teilhaben lassen:

Was ist die Täterpersönlichkeit eines sogenannten Wirtschaftskriminellen?

In der Regel handelt es sich bei dem Wirtschaftskriminellen nicht um „den sozialen Stereotyp eines Kriminellen“. In den häufigsten Fällen ist der Täter männlich, um die 40 Jahre, hat eine gute Ausbildung und gehört der Mittelschicht an. Er ist voll in die Gesellschaft integriert und  soziale Achtung bedeutet ihm viel.

Welche Gesetze kommen bei Wirtschaftskriminalität zur Anwendung?

Erstes Gesetz z. Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) 1976

  • Subventions- u. Kreditbetrug hinzugefügt
  • Konkurs / Wucherstraftaten abgeändert

Zweites Gesetz z. Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) 1986

Strafgesetzbuch mit den einzelnen einschlägigen Tatbeständen

Welche Institutionen und prozessrechtlichen Regelungen wurden geschaffen, um Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen?

  • Die Einrichtung d. Wirtschaftskammern (§ 74c GVG) 1990
  • Dazu passende Scherpunkstaatsanwalten

Welche Probleme ergeben sich bei Wirtschafsstrafsachen für die Staatsanwaltschaften?

  • Komplexität der Materie
  • Wegen starkem wirtschaftlichen Bezug schwer auswertbar
  • Lange Verfahrensdauern (1-1 ½ Jahre) / Absprachen im Strafprozess sind demnach an der  Tagesordnung.

Checkliste Steuerfahndung & Steuerstrafrecht

  1. Wenn die Steuerfahndung tätig wird, erfolgt regelmäßig eine Ermittlung strafrechtlicher und steuerrechtlicher Natur, d. h. es beginnt in der Sache ein Strafverfahren. Dies sollte im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise unbedingt beachtet werden.
  2. Grundsätzlich sollte die Steuerfahndung niemals unterschätzt werden. Oft sind die Fahnder besser informiert, als der Betroffene glaubt. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.
  3. Regelmäßig ist die erste Handlung der Steuerfahndung die Hausdurchsuchung der betrieblichen und privaten Räumlichkeiten.
    Auch wenn dieser Eingriff in die Betriebs- bzw. Privatsphäre regelmäßig für den jeweils Betroffenen äußerst unangenehm ist und er dies als empörend empfindet, erfolgt in der Praxis die Durchsuchungshandlung regelmäßig auf rechtlich gesichertem Boden. Sie kann praktisch nicht verhindert werden, mögliche Rechtsbehelfe machen wenig Sinn.
  4. Die Steuerfahndung hat das Recht, sich sämtliche Dokumente und Papiere anzusehen. Die Unterlagen, die die Steuerfahndung für ihre eigenen Ermittlungen als sinnvoll ansieht, kann sie beschlagnahmen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sie noch nicht über einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts verfügt.
    Es ist anzuraten, Dokumente nicht freiwillig herauszugeben, sondern auf eine Beschlagnahme der Dokumente zu bestehen.
  5. Die beschlagnahmten Dokumente müssen durch die Steuerfahndung genau aufgezeichnet werden. Das Inventarverzeichnis, d. h. das Verzeichnis der beschlagnahmten Dokumente, ist dem Betroffenen auf Verlangen auszuhändigen.
    Es sollten – soweit möglich – unbedingt Kopien der Dokumente gefertigt werden, die von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden.
  6. Bei Erscheinen der Steuerfahndung sollte unbedingt sofort ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder der Steuerberater verständigt werden. Der Betroffene darf telefonieren, auch wenn dieses Recht mitunter in der Praxis bestritten wird.
  7. Ohne Anwesenheit oder Beistand eines Verteidigers oder Steuerberaters sind Aussagen im Rahmen der Durchsuchung nicht zu empfehlen. Naturgemäß neigt der Betroffene in der Schocksituation der Durchsuchung dazu, irgendwelche Erklärungen und Erläuterungen abzugeben, deren Relevanz er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht überblicken kann.
    Da die Durchsuchung selbst und die sich daran anschließende Auswertung ohnehin nicht abgewendet werden kann, sollten keine unbedachten Äußerungen erfolgen. Es gilt der Grundsatz, keine Auskünfte und Einlassungen abzugeben, ohne zuvor fachkundigen Rat hinzugezogen zu haben.
  8. Dringend abzuraten ist von Kurzschlussreaktionen wie einer spontanen Reise ins Ausland oder dem Abheben von Geldbeträgen auf vorhandenen Konten im Anschluss an eine Fahndungsmaßnahme. Solche Handlungen können, je nach Schwere des Falles, durchaus Gründe für eine Untersuchungshaft darstellen.
  9. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass sich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinzieht. Eine Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren ist keine Seltenheit. Es bedarf daher keiner eiligen bzw. voreiligen Reaktionen und Handlungen im Rahmen der Durchsuchung.

Arbeitsstrafrecht

Welche Straftaten im Arbeitsstrafrecht werden insbesondere durch die Rechtsanwälte Louis & Michaelis betreut?

  • Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
  • Schwarzarbeit und Verstoß gegen das SchwarzArbG (§ 404 I SGB III)
  • Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) (§§15, 15a AÜG)
  • Lohnwucher (§ 291 I S. 1 StGB)
  • Steuerstrafrecht (§§ 370, 370a AO)

Warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?

Statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, können wir für Sie Akteneinsicht beantragen und uns schriftlich für Sie äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussagen müssen? Lassen Sie das ihren Anwalt machen und ersparen Sie sich diese nervliche Belastung.

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Wir können auch eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit können wir wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt.

Nach Akteneinsicht können wird eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein. Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.

Was tun, wenn Sie die Polizei, der BGS, Zoll oder die Steuerfahndung aufsucht?

Nehmen Sie die Sachlage ernst, wenn die Beamten Sie aufsuchen, denn in der Regel werden Sie zur Vorladungen schriftlich gebeten.Sie sollten mit den Beamten klären, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vor Ort vernommen werden sollen. Sollten Sie als Beschuldigter vernommen werden, dann haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen.

Außer Ihre Personalien zu benennen (hierzu sind Sie verpflichtet), sollten Sie den Beamten gegenüber keine Angaben machen. Schalten Sie sodann umgehend einen Rechtsanwalt ein. Sollten Sie sich jedoch äußern, dann wird dieses von den Beamten protokolliert und später als Beweismittel gegen Sie verwendet werden können. Dies sollten Sie verhindern und sich zunächst über einen Rechtsanwalt über den Sachstand und die Rechtslage informieren.

Wann droht mir eine Hausdurchsuchung?

Die Staatsanwaltschaft und die ermittelnden Beamte schlagen meist am frühen Morgen (gegen 7:00h) zu. Jedoch gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04. bis 30.09. von 4.00h bis 21.00h und im Winter vom 01.10. bis 31.03. von 6.00h bis 21h Uhr. Außerhalb dieser Zeiten darf durchsucht werden, aber dies muss vom Amtsgericht gesondert angeordnet werden.

Rufen Sie mich während der Hausdurchsuchung sofort bzw. sofort danach an.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor Ihrer Tür. Gesucht wird nach Beweismitteln. Seien Sie nicht verwundert, wenn auch ein Hund zugegen ist. Drogenspürhunde sollen Rauschgift finden und werden dies im Zweifel auch. Gehen Sie davon aus, dass eine Hausdurchsuchung nicht ohne Grund erfolgt und dass diese einen erheblichen Einschnitt in Ihre Privatsphäre bedeutet.

Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird ein Schlüsseldienst dies für Sie erledigen. Befolgen Sie jedoch die nachstehenden Regeln und  verschlimmern Sie nicht noch die Situation. Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Inhaltlich steht im Durchsuchungsbefehl, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, an welchem Ort durchsucht werden soll und ob ein bestimmtes oder generelles Beweismittel aufgefunden werden soll.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur Ihre Arbeit leisten.

Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.

Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.

Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?

Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt und welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist. Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde. Vielleicht wurde Ihr Telefon abgehört.

Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar, denn er wird Ihnen, dank der Einholung der Akten, von dem Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Nachstehend finden Sie meine Telefonnummer in Notfällen, um Ihnen sofort helfen zu können.

Bei einer Hausdurchsuchung werden erfahrungsgemäß folgende Gegenstände sichergestellt: Handy, Dealergeld, Drogen, Feinwaage, Verpackungsmaterial, CDs, Computer, Waffen und ähnliche Gegenstände.

Geldwäsche

Was ist Geldwäsche?

Ein oft gehörter, aber nie verstandener Begriff. Mann wäscht Geld, welches schmutzig ist. Folgende Definition hilft weiter:

Geldwäsche ist das Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls der Einziehung oder der Sicherstellung eines aus einem Verbrechen eines anderen oder aus bestimmten Vergehen eines anderen herrührenden Gegenstandes.

Wo kommt das zu waschende Geld meist her?

Rauschgifthandel, Zigarettenschmuggel, Rotlichtmilieu.

Wie läuft Geldwäsche ab. Beispiel aus der Praxis:

X ist Kokainhändler und verkauft eine Kilogramm Kokain. Den daraus erzielten Gewinn will er nicht einfach so ausgeben, um kein Aufsehen zu erregen. X eröffnet eine Kneipe und gibt an, dass die Gewinne, welche eigentlich aus dem Kokainhandel stammen, durch den Ausschank von Getränken und Bewirtung erzielt wurde.

Warum kommt die Polizei Geldwäschern regelmäßig auf die Schliche?

Wir bleiben bei unserem Beispiel mit dem X.

X müsste, um die Gewinne aus seiner Kneipe zu rechtfertigen, diese auch regelmäßig betreiben. X muss sich jedoch auch um seine Drogengeschäfte kümmern. Keine Gäste bedeutet auch kein Umsatz. Schnell werden Fragen gestellt, wo denn das ganze Geld plötzlich herkommt. X steht in Verdacht, Geldwäsche zu betreiben.

Geldwäsche: Eine Tat von organisierter Wirtschaftskriminalität?

Wenn man an Geldwäsche denkt, dann assoziiert man damit die Mafia, Bandenstrukturen und riesige Summen an Geld. Nur organisierte Wirtschaftskriminelle begehen Geldwäsche. Dies ist ein Irrglaube. Geldwäsche kann jeder Bürger betreiben.

Wenn Sie in möglicher Kenntnis der illegalen Herkunft derartiger Mittel Geld von einem Dritten annehmen, und sei es als angemessene Bezahlung für eine korrekt erbrachte Leistung, dann machen Sie sich wegen Geldwäsche strafbar. Dies gilt für jede Branche. Sollten Sie Zweifel an der Herkunft des Ihnen übergeben Geldes haben, dann nehmen Sie lieber Abstand von dem Geschäft. Im Zweifel müssen Sie sich mit dem Vorwurf der Geldwäsche auseinandersetzen.

Auch Rechtsanwälte – insbesondere Strafverteidiger – müssen aufpassen, aus welchen Mitteln der Mandant sie bezahlt. Ich lege viel Wert auf eine korrekte und saubere Ausübung meiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und erläutere dem Mandanten immer, dass mein Honorar nicht aus Erlösen einer Straftat stammen darf. Habe ich Zweifel an der Herkunft, dann lehne ich ein Mandant ab. Im einzelnen steht in meinen Honorarvereinbarungen:

„Der Auftraggeber / die Auftraggeberin versichert unabhängig von der Frage der Berechtigung oder Unbegründetheit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, dass das Honorar nicht aus Mitteln aufgebracht wird, die mit dem Vorwurf im Zusammenhang stehen.“

Geldwäsche – Ein lohnenswertes Geschäft?

Geldwäsche bedeutet, dass regelmäßig ein hoher Aufwand betrieben werden muss, um das Geld gründlich zu waschen. Je komplexer und undurchschaubarer die Geschäftsstruktur, desto größer ist auch die Chance, dass die Geldwäsche unerkannt bleibt. Die eingebrachten Einnahmen müssen selbstverständlich auch versteuert werden. Dies führt zu einem Verlust.

Der Aufwand wird dennoch betrieben, weil letztendlich der Täter auch das Geld ausgeben will. Das kann er nicht, wenn es offensichtlich aus dubiosen Quellen stammt. Geldwäsche, wie andere Straftaten in Deutschland, lohnt sich unterm Strich jedoch deshalb nicht, weil die deutschen Ermittlungsbehörden einfach sehr gewissenhaft arbeiten. Die gute Aufklärungsquote der Polizei spricht gegen den Erfolg einer Geldwäsche.

Wie wird Geldwäsche bestraft?

Mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren In besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein leichtfertiger Verstoß gegen das Strafgesetz wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten. Ich werde mich auch mit den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität in Verbindung setzen, um ein Optimales Ermittlungs- und Hauptverfahrensergebnis zu erzielen. Ich wurde unter anderem in den Abteilungen für Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.

Wann wird Geldwäsche bestraft? (Gesetzeswortlaut)

Der Gesetzeswortlaut der Geldwäsche ist lang, zäh und nicht besonders gut gelungen. Geldwäsche ist ein komplexes Thema, welches nicht durch ein paar Sätze geregelt werden kann:

  1. Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

    1. Verbrechen,
    2. Vergehen nach
      1.  § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
      2.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
    3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
    4. Vergehen
      1. nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
      2. nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,

      die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

    5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
      Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
  2. Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
    1. sich oder einem Dritten verschafft oder
    2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
  5. Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  6. Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
  7. Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
  8. Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
  9. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
    1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
    2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

    Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

  10. Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.

Untreue

Wann liegt eine Untreue i.S.v. § 266 StGB vor?

Das Gesetz kennt zwei Alternativen:

Missbrauchstatbestand:

Der Täter missbraucht hierbei die ihm eingeräumte Befugnis (kraft Gesetz, Behördenauftrag oder Rechtsgeschäft), über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Befugnis i.S.v. Abs. 1 ist die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Über fremdes Vermögen verfügt der Täter, wenn er ein Stellvertretungsrecht nach §§164ff BGB oder eine Ermächtigung nach §185 BGB besitzt. Er kann dadurch nämlich das Opfer nach außen hin wirksam vertreten. Dieses eingeräumte Vertretungsverhältnis missbraucht er.

Treuebruchtatbestand:

Der Treubruchtatbestand erfordert eine dem Täter obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, welche durch den Täter verletzt ist.

Wie Verhalten sich der Missbrauchs- und Treubruchtatbestand zueinander?

Ist der Missbrauchstatbestand gegeben, so liegt immer auch der Treubruchtatbestand vor. Demnach ist es sinnvoll, Ihre Aufmerksamkeit immer zunächst dem  Missbrauchstatbestand zu widmen.

Der alleinige Unterschied zwischen beiden Tatbeständen liegt darin, dass beim Missbrauchstatbestand der Täter eine rechtliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen hat, während beim Treubruchtatbestand ein rein tatsächliches Treueverhältnis ausreicht.

Wie verhält sich eine Untreue z.B. bei einer GmBH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)?

Die nötige „Befugnis“, also Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis, bei einer GmbH ergibt sich aus §§ 6, 35 GmbHG.

Die „eingeräumte“ Befugnis muss sich auf fremdes Vermögen beziehen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach materiellem Zivilrecht. Bei der GmbH ergibt sich die Fremdheit des Vermögens aus § 6 GmbHG

Weiterhin bedarf es eines Missbrauchs dieser Befugnis. Der Missbrauch besteht in einem rechtswirksamen, aber unrechtmäßigen Gebrauch der durch das Innenverhältnis beschränkten, im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht

Bei der Vertretung durch den Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG handelt es sich um organschaftliche Vertretung, wobei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers den gesamten Außenverkehr umfasst. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.

Bei Insichgeschäften, § 181 BGB, kann sich die Frage stellen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH diese tätigen darf. Grundsätzlich liegt bei einem Geschäftsführer einer GmbH  eine Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 37 II GmbHG) vor. Eine Beschränkung kann im Innenverhältnis in Bezug auf den Abschluss von Insichgeschäften, § 181 BGB, § 37 I GmbHG vorliegen.

Gem. § 181 BGB kann der Geschäftsführer bei einem mit ihm abzuschließenden Geschäft die GmbH nicht vertreten (Selbstkontrahierung i.e.S.), desgleichen nicht bei einem Geschäft der GmbH mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, sei es als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter, sei es als Organ (sog. Mehrheitsvertretung). Grundsätzlich besteht demnach also keine Befugnis,  Insichgeschäfte zu tätigen.

Eine Ausnahme, die eine Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB zulässt, besteht jedoch dann, wenn es ausschließlich um Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht. Ein Missbrauch einer Befugnis in Folge eines unzulässigen Insichgeschäfts, § 181 BGB ist auch dann nicht gegeben, wenn eine vorgängige Gestattung des Selbstkontrahierens besteht. Eine Gestattung wird weithin als Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bezeichnet. Weiterhin muss auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH vorliegen.

Geschäftsführer einer GmbH haben „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 I GmbHG). Dazu gehören vor allem die Sicherung der Eigenkapital ersetzenden Darlehen und sonstige Leistungen (§ 32a GmbHG) und die Beachtung der im Innenverhältnis vereinbarten Geschäftsführungsbeschränkungen.

Beitragsvorenthaltung

Wann mache ich mich wegen Beitragsvorenthaltung strafbar?

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Arbeitgeber i.S.d. § 266a I StGB sind. Arbeitgeber ist derjenige, an den der Arbeitnehmer seine Dienste zu verrichten hat.

Weiterhin müssten Sie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten haben. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann i.S.d. § 266a I StGB vorenthalten, wenn gegenüber der Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV fällige (§ 23 I SGB IV) Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d SGB IV) nicht gezahlt werden.

Nicht erforderlich zur Verwirklichung des Tatbestands des § 266a I StGB ist, dass in der Zeit, in die die Taten fallen, Arbeitsentgelt an die einzelnen Arbeiter gezahlt wurde.

Subjektiv müssen Sie vorsätzlich die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben, wobei bedingter Vorsatz genügt. Bedingten Vorsatz verwirklichen Sie, wenn Sie den Erfolg, also die Beitragsvorenthaltung, billigend in Kauf nehmen.

Wann kann der Vorsatz, eine Beitragsvorenthaltung zu begehen, entfallen?

Der Vorsatz entfällt dann, wenn die Zahlung auf Grund einer nichtvorhersehbaren Illiquidität unterbleibt. Dies kommt zum Beispiel bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Ihre Person in Betracht.

Meist ist eine  Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefährdung der Zahlungsfähigkeit jedoch schon früh  erkannt worden und eine Illiquidität billigend in Kauf genommen worden. Ihnen wird dann zum Vorwurf gemacht, dass Sie, obwohl Sie sich Ihrer wirtschaftlichen Situation bewusst waren, keine Maßnahmen unternahmen, dem entgegenzuwirken, sondern Ihr Unternehmen durch Warenbestellungen, Lohnzahlungen und ähnliches weiterführten. Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung gehen dann Hand in Hand.

In welchen Fällen kann das Gericht von einer Bestrafung wegen Beitragsvorenthaltung absehen?

Wenn Sie der Einzugsstelle gegenüber rechtzeitig, also spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, vollständig Ihre Zahlungsunfähigkeit offenbart haben, § 266a VI S. 1 StGB.

Revision! lassen Sie Ihr Urteil durch den Bundesgerichtshof überprüfen

Seit 2005 betreuen wir Mandanten im Bundesgebiet und haben erhebliche Erfahrungen auf dem Gebiet: Revision.

Unzählige Verfahren haben wir bereits durch den BGH aufheben lassen.

Wir wissen natürlich, dass viele Rechtsanwälte Ihnen – nach einer Verurteilung durch das Landgericht – sagen, dass eine Revision keinen Erfolg hätte und teuer ist.

Mit diesem Mythos wollen wir aufräumen.

Beispielsweise hat der BGH im nachstehenden Urteil auf unsere Revision ein Urteil des Landgerichts Bochum aufgehoben

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65162&pos=10&anz=607